Bestimmt schon ein Thema gewesen, aber wo ?
Kann ich ein Grundstück in ein Wohnungsgrundbuch übertragen ?
Das gleiche Eigentumverhältisse bestehen ist klar.
Danke für eure Beiträge
Bestimmt schon ein Thema gewesen, aber wo ?
Kann ich ein Grundstück in ein Wohnungsgrundbuch übertragen ?
Das gleiche Eigentumverhältisse bestehen ist klar.
Danke für eure Beiträge
Das zuerworbene Grundstück soll separat gebucht werden.
Vielen Dank für die Beiträge
Ich muss noch was ergänzen.
Es kauft keine WEG-Gemeinschaft, ich soll nur ein Grundstück ohne Eigentumswechsel auf das WEG-Grundbuch des Eigentümers übertragen und dort unter einer eigenständigen BV Nr buchen.
Die Grundbuchordnung geht in § 3 Absatz 1 S. 1 GBO davon aus, dass für jedes Grundstück ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt und geführt wird (s. Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019, § 4 GBO RN 1 mwN). Die Führung eines Personalfoliums ist nur für mehrere Grundstücke im Rechtssinne möglich. Im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO gehören dazu auch die Miteigentumsanteile. Auch ist die Zusammenschreibung mehrerer demselben Eigentümer gehörenden Wohnungs- oder Teileigentumsrechte möglich (s. Keller in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht – Kommentar, 8. Auflage 2019, § 4 GBO RN 3 mwN).
Hingegen gibt es für die Zusammenschreibung von Wohnungseigentum und Grundstück keine Rechtsvorschriften. Sie würde auch die Besorgnis der Verwirrung begründen, die schon in den Fällen des § 4 GBO zur Ablehnung der Zusammenschreibung führt.
Maßgebend bleibt vielmehr der eingangs genannte Grundsatz aus § 3 Absatz 1 S. 1 GBO (s. dazu auch das Gutachten des DNotI vom 10.10.2019, Gutachten-Abruf-Nr. 172081)
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…5669a58686a0b62
Die Anregung auf Buchung nach § 4 GBO ist daher nicht aufzugreifen.
Ich muss noch was ergänzen.
Es kauft keine WEG-Gemeinschaft, ich soll nur ein Grundstück ohne Eigentumswechsel auf das WEG-Grundbuch des Eigentümers übertragen und dort unter einer eigenständigen BV Nr buchen.
Wie Prinz, das ist nicht möglich. Anteile nach § 3 IV GBO ja, aber kein ganzes Grundstück.
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