Bislang kenne ich nur die Titel wie Pullmoll unter #5 beschrieben, wo nach der Nebenforderung unter III. noch Zinsen unter IV. kommen.
Diese Zinsen sind vom Gericht kapitalisiert und dann kommt eine Gesamtsumme für den ganzen Titel (inklusive der vom Gericht kapitalisierten Zinsen). Abschließend gibt es noch weitere laufende Zinsen.
Laut dieser Entscheidung des BGH (Az. III ZR 325/03) würde das doch aber an der Eigenschaft als Nebenleistung nichts ändern? Da geht es zwar um den § 4 ZPO, auf den wurde aber auch schon in anderen Beschlüssen zur Kapitalisierung bei Zwangshypotheken mittelbar Bezug genommen. Die Definition der Nebenleistung wird für das Zivilverfahren allgemeingültig sein. Damit würde der Vollstreckungsbescheid nur eindeutiger zum Ausdruck bringen, was auch bei anderen Entscheidungen gilt. Der Sachverhalt zur anderen Entscheidung des BGH (Az. V ZB 52/20) ist übrigens in der FGPrax schön dargestellt.