Verpflichtung Nachlasspfleger (Corona / Neues Recht ab 01.01.2023)

  • Anmerkung: Ich habe gerade 3 neue Pflegschaften, bei denen ich in dem Jahr noch den Beschluss erhalten habe jedoch bisher keine Verpflichtung erfolgte. Irrelevant ist das was wir diskutieren somit überhaupt nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Da ich das Glück hatte nix eiliges zu haben, habe ich dieses Jahr nach den Feiertagen nichts mehr angeordnet und werde im neuen Jahr nach neuem Recht ohne Verpflichtung anordnen. Wobei einer meiner Nachlasspfleger hat mich darum gebeten, doch immer mal zu überprüfen ob nicht dennoch eine Verpflichtung durchgeführt werden kann, da er für sich einen spürbaren Mehrwert aus der Besprechung des Verfahrens sieht.

  • Kai 31. Dezember 2022 um 17:13

    Hat den Titel des Themas von „Corona - Verpflichtung Nachlasspfleger“ zu „Verpflichtung Nachlasspfleger (Corona / Neues Recht ab 01.01.2023)“ geändert.
  • Da ich das Glück hatte nix eiliges zu haben, habe ich dieses Jahr nach den Feiertagen nichts mehr angeordnet und werde im neuen Jahr nach neuem Recht ohne Verpflichtung anordnen. Wobei einer meiner Nachlasspfleger hat mich darum gebeten, doch immer mal zu überprüfen ob nicht dennoch eine Verpflichtung durchgeführt werden kann, da er für sich einen spürbaren Mehrwert aus der Besprechung des Verfahrens sieht.

    Es ist dann begrifflich keine Verpflichtung, aber wenn man das denn möchte(!) kann man natürlich immer einen persönlichen Gesprächstermin machen. Ich bin froh dass der Zwang wegfällt und ich mehr telefonisch erledigen kann.

  • Anmerkung: Ich habe gerade 3 neue Pflegschaften, bei denen ich in dem Jahr noch den Beschluss erhalten habe jedoch bisher keine Verpflichtung erfolgte. Irrelevant ist das was wir diskutieren somit überhaupt nicht.

    Das ist wirklich erstaunlich, ob denjenigen Rpflg. die Änderung überhaupt bewusst war/ist? Wurdest du denn gleichzeitig zur Verpflichtung geladen?

    (Ich würde dennoch die Ansicht vertreten, dass nunmehr keine Verpflichtung mehr erfolgen kann/muss.)

  • Ich werde nicht geladen. Ich vereinbare Termine einvernehmlich in telefonischer Rücksprache.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich werde mich zur Sicherheit noch verpflichten lassen in den „Altfällen“. Mich ärgert nur, dass wir einen Gesetzgeber haben, der manchmal nicht für 5 Cent mitdenkt oder einfach bis zum Ende denkt.

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  • Die Verpflichtung "zur Sicherheit" ist nach meiner Ansicht - natürlich auch aus vergütungsrechtlichen Erwägungen - der richtige Weg. Es dürfte sich im Übrigen empfehlen, zu dieser Frage möglichst bald eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dies ist möglich, wenn man noch vor der "Sicherheitsverpflichtung" eine Tätigkeit entfaltet, die man dann mit dem ersten Vergütungsantrag abrechnet, wenn das Nachlassgericht dann den Vergütungsantrag für diese "vorzeitige" Tätigkeit zurückweist und - wegen der Beschwerdesumme - gleichzeitig die Beschwerde zulässt. Ansonsten kommt man nur zu einer Entscheidung im Rechtspflegererinnerungsverfahren.

  • Ich werde mich zur Sicherheit noch verpflichten lassen in den „Altfällen“. Mich ärgert nur, dass wir einen Gesetzgeber haben, der manchmal nicht für 5 Cent mitdenkt oder einfach bis zum Ende denkt.

    ja, leider... ansonsten euch allen einen guten Start in neue Nachlassjahr! ;)

  • Ich werde mich zur Sicherheit noch verpflichten lassen in den „Altfällen“. Mich ärgert nur, dass wir einen Gesetzgeber haben, der manchmal nicht für 5 Cent mitdenkt oder einfach bis zum Ende denkt.

    Die Verpflichtung "zur Sicherheit" ist nach meiner Ansicht - natürlich auch aus vergütungsrechtlichen Erwägungen - der richtige Weg. Es dürfte sich im Übrigen empfehlen, zu dieser Frage möglichst bald eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dies ist möglich, wenn man noch vor der "Sicherheitsverpflichtung" eine Tätigkeit entfaltet, die man dann mit dem ersten Vergütungsantrag abrechnet, wenn das Nachlassgericht dann den Vergütungsantrag für diese "vorzeitige" Tätigkeit zurückweist und - wegen der Beschwerdesumme - gleichzeitig die Beschwerde zulässt. Ansonsten kommt man nur zu einer Entscheidung im Rechtspflegererinnerungsverfahren.

    Ich finde es gar nicht so abwegig, dass der Gesetzgeber so manchem Rechtspfleger auch eigenständiges Denken zuspricht und auf eine aufwändige Übergangsregelung bewusst verzichtet hat. Die Verpflichtung ist für berufsmäßige Vormünder und Pfleger entfallen und wer jetzt noch eine Verpflichtung "zur Sicherheit" vornimmt oder extra obergerichtliche Entscheidungen provozieren möchte, bitteschön... praktische Arbeit am Amtsgericht sieht aber anders aus.

  • Es ist allerdings nicht Dein Gehalt, das dabei auf dem Spiel steht, sondern die Vergütung der Nachlasspfleger.

    "Praktische Arbeit" - wie Du es nennst - sollte immer so aussehen, dass alle Beteiligten auf der sicheren Seite sind und damit leben können.

  • Verfügt der nicht wirksam bestellte NLP über Immobilien, wäre das schwebend unwirksam. Eine für alle Beteiligten nicht gerade angenehme Vorstellung.

    Rita: Selbstständig denken tun wir hier gerade und wir stellen dabei fest, dass es verschiedene Denkweisen gibt, weil der Gesetzgeber nicht selbstständig mitgedacht hat. Wenn ich mir anschaue, was der BGH zum Beispiel zum Thema „Ausschlagung durch den NLP“ entschieden hat, ist noch die Frage, wieviel selbständiges Denken im Leben eines NLP’s weiterhilft.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich werde mich zur Sicherheit noch verpflichten lassen in den „Altfällen“. Mich ärgert nur, dass wir einen Gesetzgeber haben, der manchmal nicht für 5 Cent mitdenkt oder einfach bis zum Ende denkt.

    Sorry ich hatte es falsch gelesen heute Morgen, dass du dich "...mit Sicherheit nicht verpflichten lassen" wirst in den Übergangsfällen.

    Wie cromwell es vorschlägt, extra eine ablehnende Entscheidung zur Vergütung ergehen zu lassen, geht mir eindeutig zu weit bzw frage ich mich (sowieso schon länger), wo solche Kollegen zu finden sind, die wegen - eigenverschuldeter - fehlender Verpflichtung dann die Vergütung nicht gewähren.

    Wenn ich mir anschaue, was der BGH zum Beispiel zum Thema „Ausschlagung durch den NLP“ entschieden hat, ist noch die Frage, wieviel selbständiges Denken im Leben eines NLP’s weiterhilft.

    Das stimmt absolut. Grauenhafte Fehlentscheidung.

  • Ein Berufspfleger muss selbst wissen, dass er nach altem Recht verpflichtet werden musste. Wenn das Gericht meint, er müsse nicht verpflichtet werden, ändert das nichts am fehlenden Vergütungsanspruch, es sei denn, der Pfleger hätte um die Verpflichtung gebeten und das Gericht hätte sie explizit abgelehnt. Aber auch in diesem Fall folgt der Vergütungsanspruch allenfalls aus § 242 BGB, sodass er nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Nachlassverfahren nicht festsetzungsfähig ist.

    Zur Grundsatzfrage noch folgende Überlegung: Nehmen wir an, der Pfleger wäre schon im Frühjahr 2022 (ohne Verpflichtung) bestellt worden. Soll er also jetzt auf einmal ab 01.01.2023 "von selbst" ein Pflegeramt innehaben? Das wird man kaum bejahen können und wenn man es nicht bejahen kann, muss es auch gleichgültig sein, ob der Pfleger im März 2022 oder erst im Dezember 2022 bestellt wurde.

  • Zur Grundsatzfrage noch folgende Überlegung: Nehmen wir an, der Pfleger wäre schon im Frühjahr 2022 (ohne Verpflichtung) bestellt worden. Soll er also jetzt auf einmal ab 01.01.2023 "von selbst" ein Pflegeramt innehaben? Das wird man kaum bejahen können und wenn man es nicht bejahen kann, muss es auch gleichgültig sein, ob der Pfleger im März 2022 oder erst im Dezember 2022 bestellt wurde.

    Bisher (bis 31.12.2022) erfolgte die Bestellung ja erst durch Verpflichtung...

    Wenn es Fälle gibt, wo die Pflegschaft und Auswahl schon vor vielen Monaten erfolgte, aber noch keine Verpflichtung erfolgt ist, wäre das höchst kurios. Eigentlich erfolgt das immer als nächste Verfahrenshandlung. Vielleicht ausnahmsweise - wenngleich fehlerhaft - nicht, wenn gegen die Anordnung jemand Beschwerde eingelegt hat.

    Aber egal wie und wie lange würde ich jederzeit die Auffassung vertreten, dass "alte" Pflegerauswahlen ex nunc ab 01.01.2023 zur wirksamen Bestellung erwachsen. Was sollte dagegen sprechen? Es entspricht eindeutig dem Willen des Gesetzgebers.

  • Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Frage - auch in der Gesetzesbegründung - nicht geäußert. Allerdings ist in Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB geregelt, dass die erfolgte Bestellung eines Gegenvormunds am 01.01.2023 wirkungslos wird. Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn die Bestellung schon deshalb am 01.01.2023 hinfällig würde, weil es ab diesem Zeitpunkt keinen Gegenvormund mehr gibt.

    Umkehrschluss?

    Es gibt übrigens genügend obergerichtliche Entscheidungen - und auch des BGH -, die sich mit den Rechtsfolgen der fehlenden Verpflichtung beschäftigen. So selten sind diese Fälle also nicht, zumal man immer mal wieder hört, dass es einzelne Gerichte - insbesondere (aber nicht nur) in Corona-Zeiten - dabei nicht so genau nahmen und versuchten, bereits unter dem vormaligen Recht eine Entbehrlichkeit der persönlichen Verpflichtung herbeizureden.

  • Ich habe jetzt in der Gesetzesbegründung noch einmal nachgesehen und dort findet sich für die vorliegende Frage doch eine etwas versteckte Äußerung. In BT-Drucks. 564/20 heißt es:

    Wie bei Bestellung eines Vereins oder des Jugendamts als Vormund (vergleiche

    bisher § 1791a Absatz 2, § 1791b Absatz 2 BGB) wird künftig auch der Einzelvormund

    ausschließlich durch Beschluss des Familiengerichts bestellt. Gleichzeitig

    entfällt der Handschlag als bisher in § 1789 BGB geregeltes konstitutives Element

    zur Verpflichtung des Einzelvormunds.

    Diese Äußerung deutet darauf hin, dass das Verpflichtungserfordernisses nur für nach dem 31.12.2022 erfolgende Pflegerbestellungen entfallen soll.

  • So, jetzt habe ich die erste Sache als Verfahrenspfleger bzgl eines Vergütungsantrages auf dem Tisch.

    Nachlasspfleger wird im Dezember 2022 per Beschluss bestellt. Verpflichtungstermin ist jedoch erst im Februar 2023 gewesen.

    Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass nach altem Recht es zur wirksamen Bestellung der Verpflichtung bedarf und deswegen Vergütungsansprüche erst ab Februar 2023 entstanden sind.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (21. Mai 2023 um 21:57)

  • Bin mal gespannt ob es zum OLG geht. Es geht um nicht wenige Stunden Zeit und damit recht hohe Vergütung.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (21. Mai 2023 um 21:58)

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