Einen Bietinteressenten würde ich nicht als Verfahrensbeteiligten (da ist es ja eindeutig) und auch nicht als rechtsuchenden Bürger ansehen, daher 3G-Nachweis zu bejahen. Eine Klarstellung von oben wäre aber schön.
Um die Kontakte zu reduzieren, versucht hier auch die RASt, soviel es geht über telefonische Hilfestellung abzufedern und nur wirklich notwendige persönliche Vorsprachen durchzulassen. GB-Auszüge werden auf Anforderung zugeschickt. Rechtsuchende sind hier also wirklich solche, die zu Gericht müssen. Bietinteressenten müssen ja nicht. Und wer bereit ist, sechs- und siebenstellige Beträge im Rahmen des ZVG loszuwerden, der ist sicher auch bereit, zumindest einen Testnachweis vorzulegen, zumal es zumindest hier an jeder Ecke inzwischen wieder Testmöglichkeiten gibt.
Was die Maskentragung im Sitzungssaal betrifft, hängt es wohl von den Verfahren ab. Bei Massenzusammenkünften in Versteigerungssachen macht Maske auf jeden Fall Sinn, bei anderen Sachen wieder weniger, wenn es auch um Mimik des Zeugen oder der Angeklagten geht. Daher finde ich es prinzipiell gut, dass das jeder Vorsitzender selbst entscheiden kann.