Hallo zusammen,
ich habe hier grade ein Insolvenzverfahren in der Schlussrechnungsprüfung und habe Zweifel über die Zulässigkeit des Verwalterhandelns:
Dem Verfahren voran ging ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit einem halbstarken vorläufigen Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter wurde die Verfügungsbefugnis über das Konto und die Außenstände übertragen.
Im vorläufigen Verfahren wurde ein Betrieb fortgeführt.
In diesem Rahmen wurden Verbindlichkeiten begründet, die im vorläufigen Verfahren noch nicht abgerechnet wurden, aber konkret zu erwarten standen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte die Begleichung zugesichert und deshalb ein weiteres Treuhandkonto eingerichtet, auf das die erforderlichen Mittel überwiesen wurden.
Im späteren Verlauf nach Eröffnung des Verfahrens wurden die später abgerechneten Verbindlichkeiten dann von diesem Konto aus beglichen.
Ist das so zulässig?
Es kommt ja ganz gerne mal vor, dass im vorläufigen Verfahren Verbindlichkeiten begründet und (trotz wie hier fehlender Ermächtigung) dann im eröffneten Verfahren ausgeglichen werden, obwohl es sich nicht um Masseverbindlichkeiten gem. §55 InsO handelt.
Dieses Problem hat der IV hier glaube ich gesehen und versucht zu umschiffen... ist ihm das gelungen?
Ich denke eigentlich, dass durch die Eröffnung des Verfahrens auch der auf dem weiteren Treuhandkonto verwahrte Betrag massezugehörig ist und dass die Begleichung der nachlaufenden Verbindlichkeiten von diesem Konto unzulässig war.
Hätte sich der vorläufige IV halt die Ermächtigung erteilen lassen, bevor er solche Zusagen trifft...
Was meint ihr?