(Falsche?) Schlussverteilung / Änderung Verteilungsverzeichnis

  • :gruebel: Aha, die Klage rechtzeitig bekommen.....

    Und wie sieht das mit dem Nachweis über die Zahlung der Gerichtskosten aus BGH vom 13.09.2012, IX ZB 141/11 ?

    Ich sehe da schon einen Gesamtschaden, da hier (völlig untechnisch gesprochen) ein Nichtberechtigter, weil nicht im Schlussverzeichnis aufgeführt, eine Quote bekommen hat. Das hat die Höhe der Quote der Berechtigten gemindert. Dabei spielt mE das Ergebnis des Feststellungsrechtstreites keine Rolle. Alles wäre gut gewesen, hätte der IV nach § 192 InsO berichtigt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Definitiv falsch verteilt

    es ist auch ein Gesamtschaden, da alle Gläubiger, die im schlussverzeichnis stehen zu wenig bekommen haben. Also im Weg der Aufsicht erst mal auffordern, die Verteilung zu korrigieren.

    Der eine Gläubiger ist ungerechtfertigt bereichert, da er etwas bekommen hat, was er nach Insolvenzrecht nicht zu bekommen hat. Das er die Forderung als solche beanspruchen kann, spielt hier keine Rolle.

    Ich bemängele jede falsche Verteilung und die Rückzahlung durch den/die Gläubiger hat bisher immer geklappt.

    Vorher hebe ich die Verfahren nicht auf

  • oh je und schon wieder sehe ich dies komplett anders (entweder I'am to old for this shit" oder ich bin "Opfer" wachsender - hoffentlich zutreffender - Erkenntnis :D.

    Ich hatte auch schon mal Fälle eklatant falscher Zuteilung, die Quote wurde zurückgeholt (setzt Freiwilligkeit der Gl. voraus). In einem Fall - Zuteilung auf Sozialplan fehlerhaft, das holt sich niemand zurück = Versicherungsfall und gut war).

    Vorliegend folgendes:

    1. Ausschüttung entgegen Schlussverzeichnis zugunsten eines Gl. der lt Schlussverzeichnis nicht hätte berücksichtigt werden dürfen => Quotenminderungsschaden

    2. Fehler des Verwalters: Forderung hätte als "bedingt zuteilungsrelevant" eingestellt werden müssen, mit der Folge des Quotenrückhalts (Bedingung: Ausgang des Rechtsstreits; wenn für Gl. gewonnen = Zuteilung; wenn verloren = NTV für die anderen und weitere Ausschüttung

    3. hier: formell falsch verhalten, materiell-rechtliches Ergebnis stimmt (Feststelllungsprozess ist ja gewonnen worden lt. Sachverhalt)

    Frage: Schaden der anderen Gläubiger entstanden ?

    hm, also mal die Überlegung des "rechtmäßigen Alternativverhaltens" aufgreifend (obowhl das schon mit Kanonen auf Spatzen schießen ist):

    -> also wenn der Verwalter sich formal richtig verhalten hätte, wäre ein Schaden nicht eingetreten, da die zurückbehaltene Qoute da hin gelangt ist, wo sie hingehört

    => auch wenn sich der Verwalter formal unrichtig verhalten hat, ist ein Schaden nicht entstanden, da im Rahmen des hypothetischen Kausalverlaufs allles da ist, wo es hingehört.

    Mir ist auch klar, dass das Argument des hypothetischen Kausalverlaufs zunächt den Schaden (in der Klausur) zu bejahen wäre, und wir dann in Problemen der Kausalität bzw. der Zurechnung wären; aber wir schreiben ja keine Klausuren hier).

    Ergebnis: Verwalter anmeckern, nie wieder so machen; Schaden sehe ich hier nicht, worin sollte er bestehen ?

    mir klar, dass ich mit der Auffassung "lonely" sein werde ....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Ich kann Deine Argumentation durchaus nachvollziehen, denn wenn der IV alles richtig gemacht hätte, wäre das Resultat für die übrigen Gläubiger auch gleich. Aber das ist es nicht, da die Frist des § 192 InsO nicht eingehalten und auch keine Einwendung des Gläubigers gegen das Schlussverzeichnis erhoben wurde. Der Schaden wegen der Verletzung der Berichtigungsfrist (HamKo § 197, Rn. 12) nach § 60 InsO wird auf die Gläubiger abgewälzt.

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  • ich kann die Argumentation nicht nachvollziehen. Die Inso sieht ein sehr formelles Verfahren vor im Hinblick auf alles rund um die Aufstellung des Schlussverzeichnisses und die Änderung von diesem

    es kommt bei der insolvenzrechtlichen Verteilung nicht darauf an, ob der Gl materiell Anspruch auf das Geld hat (das hat auch jeder, der nicht mal angemeldet hat). Es kommt einzig und allein darauf an, wer im Schlussverzeichnis steht

  • Tja, ist ja die volle Bandbreite aller Meinungen vertreten ;) . Aber ich glaube auch, dass La Flor und Queen die besseren Argumente haben. Anscheinend ist das tatsächlich ein "Quotenverringerungsschaden", der wiederum vom Insoverwalter und somit von einem Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden muss.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Tja, ist ja die volle Bandbreite aller Meinungen vertreten ;) . Aber ich glaube auch, dass La Flor und Queen die besseren Argumente haben. Anscheinend ist das tatsächlich ein "Quotenverringerungsschaden", der wiederum vom Insoverwalter und somit von einem Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden muss.

    Oder Du lässt es laufen und die Gläubiger können das als Einzelschaden, jeder für weiter verfolgen (Das Ergebnis ist sicherlich absehbar),

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  • wenn es einen Gesamtschaden gibt, kann ich das nicht "laufen" lassen

    Wenn ich meiner Aufsicht nicht nachkommen, ist das meine Haftung

    Das ist auch mein Problem.

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  • Mosser

    Du kannst den IV ja mal fragen, ob den die Bestellung eines SIV "notwendig" ist. Insbesondere wenn die Beträge nicht ausufernd sind und die Einbeziehung der Haftpflicht angezeigt ist, lassen sich einige Probleme schnell lösen. Der IV darf nur nicht noch einmal dem besagten Gläubiger eine Quote zukommen lassen.

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  • wieso scheut ihr euch alle davor das der Verwalter einfach bei dem Gläubiger den zu viel ausgezahlten Betrag zurückfordert?

    Klar könnte der Gläubiger sagen er hat ja die Klage rechtzeitig angezeigt, aber es ist halt keine Änderung des schlussverzeichnisseserfolgt. Der Gläubiger hat auch keine Einwendungen gegen das schlussverzeichnis erhoben, dies ist immer seine Verantwortung. Die InsO ist doch gerade so konzipiert, dass sich der Gläubiger insoweit nicht auf den Verwalter verlassen darf, sondern selbst aktiv prüfen muss ob er drin steht und wenn nicht Einwendungen erheben muss

  • äh,kann dann mal jemand subsumieren, und dann zum Ergebnis des (einredefreien) Schadenersatzanspruchs kommen ? (dann aber bitte auch unter Zugrundelegung der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität unter Berücksichtigung des rechtmäßige Alternativverhaltens).

    Ansonsten empfehle ich vor Einschaltung eines Sonderinsolvenzverwalters die Einsetzung eines Gutachters (was ein milderes Mittel gegenüber der Sonderinsolvenzverwalterbestellung ist).

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  • Ansonsten empfehle ich vor Einschaltung eines Sonderinsolvenzverwalters die Einsetzung eines Gutachters (was ein milderes Mittel gegenüber der Sonderinsolvenzverwalterbestellung ist).

    Gibt dann aber weniger Quote für alle, weil der Gutachter es nicht für einen feuchten Händedruck machen wird. ;)

    Ich finde Deinen Ansatz sehr gut nachvollziehbar, aber der formale Akt "Schlussverzeichnis schlägt Titel (nicht im Schlussverzeichnis)" kann dabei nicht überwunden werden (außer sowas wie z.B. in #32 genannt).

  • BREamter

    gerade Du müsstest dies doch noch als erster mit der Schadenszurchnung verstehen.

    @ all: hätte der Verwalter alles "richtig" gemacht , wäre kein Schaden entstanden. Er ht es falsch gemacht - aber nur formal -. Mir fehlt der "Schaden"; oder auch wenn er zu bejahen wäre, die haftungsrechtliche Zuordnung. Mich würde ein Gutachten zu dieser Frage freuen !

    Oki, was macht das Insolvenzgericht konkret in dieser Frage ?

    Es kommt darauf an: über welchen - vermeintlichen - Quotenminderungsschaden reden wir - um das ganze mal auf eine gerichtspraktische Sicht umzuschlagen - ?

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  • Ich weiß was ich machen würde: ich hebe ein Verfahren nur auf, wenn richtig entsprechend des niedergelegten SVZ verteilt ist

    Ich würde den Verw im Rahmen der Aufsicht auffordern, die Quote zurückzufordern und an die anderen zu verteilen, wenn er nicht will, sind wir bei Zwangsgeld

    Erst wenn beim Gl nichts zu holen ist oder sich der Verw weigert, sind wir beim Sonderverwalter

    Hab ich schon so komplett durchgezogen (nicht ganz der gleiche Fall, sondern an Sozialplan verteilt obwohl 1/3 nicht eingehalten), wurde bis zum BGH gehalten - sowohl die Sonderverwalterbestellung als auch die Klage des Sonderverwalter gg Verwalter auf Schadensersatz

  • Naja, ich bin da mittlerweile auch bei Queen. Die Insolvenzordnung (Gesetz) sieht nun mal diese Regeln vor. Und ich kann doch jetzt nicht festlegen, dass das aber eigentlich nicht (materiell) richtig ist. So ist nun mal die gesetzliche Regelung. Ich kann doch auch nicht einen Titel "ändern", weil ich ihn für materiell-rechtlich falsch halte. Wir sind hier nun mal auch im Zwangsvollstreckungrecht, wo die materiell-rechtliche Gründe letztlich keine Rolle spielen. Aber keine Frage, ich halte das ganze für ganz unglücklich.

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