Hallo,
ich habe eine Frage zu einer Vertretungsbescheinigung eines deutschen Notars nach § 21 Abs 3 BNotO.
Grundsätzlich darf der deutsche Notar aufgrund Einsicht in eine ausländische Urkunde die Vertretungsmacht bescheinigen, wenn die ausländische Urkunde in der richtigen Form also öffentl. oder öffentl. beglaubigte Urkunde nebst Legalisation oder Apostille vorlag. Nach Satz 3 ist in der Bescheinigung anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.
In der mir eingereichten Notarbescheinigung steht: "Der Bevollmächtigte Herr ... handelt aufgrund grundbuchmäßiger Vollmacht vom 14.01.2020 des Notars .... aus London. Der Notar bescheinigt gemäß § 21 Abs. 3 BNotO aufgrund der ihm am heutigen Tage im Original vorgelegten vorgenannten grundbuchmäßigen Vollmacht, dass Herr ... aufgrund wirksamer rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung zur Vertretung der .... am heutigen Tag allein berechtigt ist."
Mir fehlt hier die Angabe in welcher Form die Vollmacht vorgelegen hat. Es steht dort nicht, dass es sich um eine Urkunde handelt. Keine Urkunds-Nr. Es ist auch nicht angegeben, ob eine Legalisation oder Apostille vorgelegen hat. Und auch nicht deren Wortlaut. Das habe ich dem Notar bereits mitgeteilt.
Der Notar ist nun der Meinung, das die Angabe grundbuchmäßige Form der Vollmacht, die ihm im Original vorgelegen hat, ausreichend ist, um abzudecken, dass die Form korrekt ist und auch eine Apostille dabei ist, sofern nötig.
Ich denke aber, dass ich als Grundbuchamt zu prüfen habe, ob die Form der Vollmacht grundbuchmäßig korrekt ist. Hier würde der Notar allein diese Prüfung vornehmen und ich soll nichts mehr prüfen und glauben was er schreibt?
Ich wüsste gern mal Eure Meinungen und Erfahrungen zu diesem Thema.
Danke und beste Grüße