Vergütung gemäß § 300a Abs. 3 InsO

  • Hallo zusammen,

    öfter mal was Neues, zumindest hatte ich diesen Fall bislang noch nicht.

    Schuldner erhält in der WVP vorzeitige RSB wegen Erreichen der 35%-Quote. Erteilung wird rechtskräftig. Jetzt beantragt der Treuhänder eine weitere Vergütung aus den nachgelaufenen pfändbaren Beträgen. Nun bin ich eigentlich der Ansicht, dass § 300a InsO erst mal nur im eröffneten Verfahren gilt (so steht´s ja auch im Gesetz) und allein deshalb schon kein Vergütungsanspruch besteht. Allerdings wenden wir den § 300a InsO bezüglich der Frage, bis wann die pfändbaren Beträge der Masse zustehen und zu verteilen sind, entsprechend an, sprich alles, was nach Eintritt der Voraussetzungen eingegangen ist, wird an den Schuldner ausgekehrt. Da liegt der Gedanke natürlich nahe, auch den Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
    Ich hab mal ein bisschen in Kommentierungen gestöbert, aber da steht nie was von Wohlverhaltensperiode. Ich find´s auch echt etwas merkwürdig, das hätte ich ja dann theoretisch in jedem Verfahren mit Masse. Das kann doch nicht die Intension des § 300a Abs. 3 InsO gewesen sein. Habt ihr das Erfahrungswerte?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da es sich hier nicht um pfändbare Beträge i.S.d. §35f InsO handelt, sondern Beträge, die Aufgrund der Abtretungserklärung an den Treuhänder gelangen, wird man es nur über eine analoge Anwendung des § 299 InsO lösen können. Und solange die Abtretungsfrist nicht beendet ist, nimmt der Treuhänder, dessen Amt ja auch nicht vorher endet, die ihm zustehenden Beträge ein. dafür gibt es keine Sondervergütung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber §300 IV 3 InsO gibt doch vor, dass §§299 und 300a InsO entsprechend anzuwenden sind, wenn die RSB vorzeitig erteilt wird...

    => Mit Rechtskraft der RSB sind Amt, Abtretungsfrist etc. beendet

    Die Beträge die nach Vorliegen der Voraussetzungen eingegangen sind (richtigerweise, weil die Abtretungsfrist nicht beendet ist!), sind gem. §300 a InsO zurückzuerstatten.
    Aber für die verdient er seine Vergütung...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Aber §300 IV 3 InsO gibt doch vor, dass §§299 und 300a InsO entsprechend anzuwenden sind, wenn die RSB vorzeitig erteilt wird...

    => Mit Rechtskraft der RSB sind Amt, Abtretungsfrist etc. beendet

    Die Beträge die nach Vorliegen der Voraussetzungen eingegangen sind (richtigerweise, weil die Abtretungsfrist nicht beendet ist!), sind gem. §300 a InsO zurückzuerstatten.
    Aber für die verdient er seine Vergütung...

    Das ist schon klar, aber § 300a InsO ist doch trotz mit "Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren" überschrieben. Durch die Verweisung komm ich dann immer noch nicht in die Wohlverhaltensperiode. Oder hab ich irgendeinen Denkfehler :gruebel: Meines Erachtens geht es immer nur um die Erteilung bzw. vorzeitige Erteilung im laufenden eröffneten Verfahren. Würde man die Vorschrift auch in der WVP anwenden, müsste man doch in vielen Verfahren, in denen es zu einer Verteilung kommt, weitere Vergütung festsetzen. Kommt doch schon recht häufig vor, dass noch mal der ein oder andere pfändbare Betrag noch abgeführt wird, obwohl das Verfahren schon beendet ist.

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  • In: Kohte / Ahrens / Grote / Busch / Lackmann, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung, und Verbraucherinsolvenzverfahren, 8. Auflage 2018, § 300a wird davon ausgegangen und dies sehr ausführlich, dass die Regelungen des § 300a InsO mehr oder weniger nur aus asymmetrische Verfahren Anwendung findet.

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  • Der Treuhänder führt zur Begründung den BGH ins Feld: IX ZB 23/19 Rdnr. 23. Da stellt der BGH eine analoge Anwendung des § 300a InsO für die WVP fest. Für die Vergütung in der WVP will mir das trotzdem nicht logisch erscheinen.

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  • mhhh
    bin tatsächlich immer ganz ohne zu zweifeln davon ausgegangen, dass §300a InsO in der WVP vollumfänglich wg. §300 IV entsprechend anzuwenden ist...
    entsprechend, weil §300 a eigentlich für das laufende Verfahren konstruiert ist

    die in #5 zitierte Kommentierung hab ich leider nicht zu Hand...

    aber letztlich: wenn das nicht so gedacht wäre, welchen Regelungsgehalt hätte dann §300 IV 3 InsO?
    Die Vorschrift würde doch gar nichts regeln, weil in §300a InsO für das eröffnete Verfahren schon unmittelbar geregelt wird, wie im laufenden Verfahren auch bei vorzeitiger RSB zu verfahren ist...

    Ich denk daher nach wie vor: §300 IV 3 führt gerade in der WVP zu §300a, auch hinsichtlich der bonusvergütung

    inwiefern erscheint dir das nicht logisch?

    Der Treuhänder muss die pfändbaren Bezüge (eigentlich; viele machen es nicht soweit ich sehen kann) weiter vereinnahmen, auch wenn er sie nach Rechtskraft wieder auskehren muss
    Er hat damit Arbeit und Aufwand, letztlich genauso wie in der Zeit vor Eintritt der Voraussetzungen der vorzeitigen RSB; warum soll er für seine Mühen nicht entlohnt werden?

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  • Ich hab mir sowohl Kommentierungen als auch Gesetzesbegründung zu Gemüte geführt. Der § 300a InsO wurde grundsätzlich erst mal eingeführt, um eine Vorschrift für die asymmetrischen Verfahren zu haben. Eine solches liegt in der WVP ja nun unstreitig nicht vor. Auch ist die Frage, was Neuerwerb ist, in der WVP anders zu beantworten als im eröffneten Verfahren. Bzw. gibt es Neuerwerb rein begrifflich in der WVP überhaupt? Da zieht der Treuhänder ein, was die Abtretungserklärung hergibt. Das passt ja nun nicht zu § 35 ff. InsO, der mit der Sondervorschrift des § 300a InsO ja quasi ausgehebelt werden soll. Neuerwerb im eröffneten Verfahren wäre neben den pfändbaren Beträgen zum Beispiel auch eine Steuererstattung, soweit sie Zeiträume nach Ablauf der Abtretungsrist betrifft (z.B.). Solche Sachen gibt es in der WVP ja gar nicht mehr. Der BGH hat zwar grundsätzlich die Anwendung des § 300a InsO analog auch für die WVP als zulässig erklärt, dabei aber mit Sicherheit nicht einen neuen Vergütungsanspruch auslösen wollen. Obwohl man das beim BGH ja nie so genau weiß. Jedenfalls ging es in der Entscheidung mit keiner Silbe um die Vergütung.

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  • ich würde das so verstehen:
    §300a ist wg. §300 IV "entsprechend" anzuwenden.

    Klar einen Neuerwerb im "eigentlichen Sinn" des §300a gibt es nicht, aber bei "entsprechender" Anwendung würde ich meinen, dass damit die pfändbaren Beträge gemeint sein müssten, die zwischen Eintritt der Voraussetzungen für die vorzeitige RSB und rechtskräftiger (vorzeitiger) Erteilung der RSB aufgrund der Abtretungserklärung eingegangen sind.

    Die Abtretungsfrist endet wegen (gem. §300 IV ebenfalls entsprechend anzuwendenden) §299 ja erst mit Rechtskraft der RSB

    und wie gesagt: welchen Regelungsgehalt hätte denn §300 IV 3, wenn dennoch §§300a (und 299?) nur für laufende Verfahren gelten würden?

    Aber klar, kann man sicher auch anders sehen! Vertretbar scheints mir allemal!

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  • und wie gesagt: welchen Regelungsgehalt hätte denn §300 IV 3, wenn dennoch §§300a (und 299?) nur für laufende Verfahren gelten würden?


    Das ist relativ einfach zu beantworten. § 300a InsO erfasst zunächst die Fälle, in denen das eröffnete Verfahren nach 6 Jahren noch nicht endet, aber RSB erteilt wird. Die Verweisung ist erforderlich, weil das natürlich sinngemäß auch für Verfahren gelten muss, in denen nach 3 bzw. 5 Jahren die RSB erteilt werden kann, weil die Voraussetzungen vorliegen, das eröffnete Verfahren jedoch noch nicht beendet werden kann. Das hat aber nichts damit zu tun, dass eine entsprechende Anwendung in der WVP gelten soll. Diese Analogie hat bisher nur der BGH gebildet und ich zweifle nach allem was ich bisher gelesen habe, dass er auch einen analogen Vergütungsanspruch herbeizaubern wollte.

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  • Aber §300a erfasst doch die Fälle der vorzeitigen RSB doch unmittelbar und auch ohne Verweisung aus §300 IV, oder?

    "Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse."

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  • Aber §300a erfasst doch die Fälle der vorzeitigen RSB doch unmittelbar und auch ohne Verweisung aus §300 IV, oder?

    "Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse."

    Ah sorry, mein Denkfehler, hast recht. Die Verweisung ist nur nötig wegen der Frage, wann das Amt des Insolvenzverwalters endet.

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  • MH, da denk ich aber dass es sich überhaupt nicht aus §§300, 300a ergibt;
    Das Amt des IV endet so oder so erst mit Aufhebung des Verfahrens

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  • Aber §300a erfasst doch die Fälle der vorzeitigen RSB doch unmittelbar und auch ohne Verweisung aus §300 IV, oder?

    "Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse."

    Da steht ja aber "Insolvenzmasse", die es nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr gibt. Man kann also auf die Idee kommen, dass die Vorschrift zunächst nur für den Verfahrensabschnitt gilt, in dem es noch eine Insolvenzmasse gibt, also für das eröffnete Verfahren. Für das Restschuldbefreiungsverfahren ist die Verweisung erforderlich.

  • Aber §300a erfasst doch die Fälle der vorzeitigen RSB doch unmittelbar und auch ohne Verweisung aus §300 IV, oder?

    "Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse."

    Da steht ja aber "Insolvenzmasse", die es nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr gibt. Man kann also auf die Idee kommen, dass die Vorschrift zunächst nur für den Verfahrensabschnitt gilt, in dem es noch eine Insolvenzmasse gibt, also für das eröffnete Verfahren. Für das Restschuldbefreiungsverfahren ist die Verweisung erforderlich.


    So seh ich das ja auch, dass die Verweisung genau dafür da ist.
    Aber ist wohl nicht undiskutiert.

    Letztlich sind wir uns hier insbesondere insofern uneinig, ob auch §300a III InsO für das Restschuldbefreiungsverfahren anzuwenden ist, oder nicht.

    Ich meine ja; §300 IV gibt vor, dass §300a vollständig entsprechend anzuwenden ist, was auch §300a III meint, was dazu führt, dass der Treuhänder für die zeit zwischen Vorliegen der Voraussetzungen und der rechtskräftigen RSB die pfändbaren Bezüge einzieht, sie nach RSB zurückerstattet und für diese Zeit eine Vergütung gem. §300a III verdient.

    Andere sehen das nicht so; §300a soll analog anzuwenden sein und die Analogie sich nicht auf den Vergütungsanspruch gem. §300a III beziehen.

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  • Ich hab hier irgendwie eine Blockade. Wieso kommt man durch die Verweisung ins Restschuldbefreiungsverfahren? Wenn dem so wäre, hätte es ja der Entscheidung des BGH, die ich schon weiter vorne nannte, nicht bedurft.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Jetzt mal angenommen ihr hättet mich überzeugt :D, welche Beträge darf der Treuhänder denn seiner Berechnung zugrunde legen?
    Ich mach mal ein Beispiel: RSB soll nach 3 Jahren erteilt werden. Anhörung erfolgt im April, Erteilung Ende Mai, Rechtskraft entsprechend Mitte Juni. Die Schuldnerin bezieht Rente, die auch noch für Juli beim TH eingeht. Darf er alles, was nach Eintritt der Voraussetzungen noch eingeht, der Berechnung zugrunde legen?

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  • Jetzt mal angenommen ihr hättet mich überzeugt :D

    Angenommen, Du bist überzeugt worden: Warum setzt Du so spät an? Die Voraussetzung sind die 35% innerhalb von drei Jahren und ein zulässiger Antrag nach § 300 I S. 2 Nr. 2 InsO, so dann § 300a I S. 1 InsO. Komischerweise kommt es wohl nicht auf § 300 II InsO an, der Schuldner kann also lange an seinem Antrag herumdoktoren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hab hier irgendwie eine Blockade. Wieso kommt man durch die Verweisung ins Restschuldbefreiungsverfahren? Wenn dem so wäre, hätte es ja der Entscheidung des BGH, die ich schon weiter vorne nannte, nicht bedurft.

    Ich nehm an, du meinst in der zitierten Entscheidung unter RN 23 den Satz "Dies ergibt sich für die Treuhandperiode aus §§ 299, 300a InsO analog und für das laufende Insolvenzverfahren unmittelbar aus § 300a InsO"?.

    Ja ich denk, dass sich die Anwendung von §§299, 300a InsO auch in der WVP unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und dass man keine Analogie dazu bemühen muss-ich würd aus dem Satz auch nicht allzuviel ableiten wollen...Die Frage, ob man "analog" oder durch §300 IV "entsprechend" anwendet, macht ja an dieser Stelle überhaupt keinen Unterschied.
    Letztlich denk ich, dass sich beim Abfassen hier eine (für die Entscheidung völlig irrelevante) Ungenauigkeit eingeschlichen hat.

    Jetzt mal angenommen ihr hättet mich überzeugt

    :D
    , welche Beträge darf der Treuhänder denn seiner Berechnung zugrunde legen?
    Ich mach mal ein Beispiel: RSB soll nach 3 Jahren erteilt werden. Anhörung erfolgt im April, Erteilung Ende Mai, Rechtskraft entsprechend Mitte Juni. Die Schuldnerin bezieht Rente, die auch noch für Juli beim TH eingeht. Darf er alles, was nach Eintritt der Voraussetzungen noch eingeht, der Berechnung zugrunde legen?


    ;)
    Der Treuhänder kann, darf und muss (eigentlich; wie gesagt soweit ich erlebe machen das nicht viele (richtig? eher nicht; klug?, ich weiß es nicht- jedenfalls solange alles gut geht)) auch nach Vorliegen der Voraussetzungen sämtliche pfändbaren Bezüge bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die RSB vereinnahmen. Diese Beträge darf er (vollständig) der Berechnung zugrunde legen.

    In deinem Bsp.: Alles, was nach Vorliegen der Voraussetzungen (35%; 3 Jahre; Antrag) eingeht, bildet die Berechnungsgrundlage.

    Worüber man nachdenken könnte wäre, ob die Mindestvergütung gilt und ob es eine Erhöhung geben kann (ich denke eher nein, aber da müsst ich erstmal drinstecken)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Jetzt mal angenommen ihr hättet mich überzeugt :D

    Angenommen, Du bist überzeugt worden: Warum setzt Du so spät an? Die Voraussetzung sind die 35% innerhalb von drei Jahren und ein zulässiger Antrag nach § 300 I S. 2 Nr. 2 InsO, so dann § 300a I S. 1 InsO. Komischerweise kommt es wohl nicht auf § 300 II InsO an, der Schuldner kann also lange an seinem Antrag herumdoktoren.

    In meinem Fall lagen alle Voraussetzungen und Antrag zum Stichtag Ablauf 3 Jahre vor. Heißt also, alles was danach eingeht, ist Berechnungsgrundlage, auch wenn es vielleicht nur deshalb eingeht, weil der Treuhänder die weiteren Zahlungen nicht rechtzeitig gestoppt hat? Oder nur bis Rechtskraft? :akteferti
    Ich bin echt urlaubsreif :aufgeb:

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