Hallo zusammen,
öfter mal was Neues, zumindest hatte ich diesen Fall bislang noch nicht.
Schuldner erhält in der WVP vorzeitige RSB wegen Erreichen der 35%-Quote. Erteilung wird rechtskräftig. Jetzt beantragt der Treuhänder eine weitere Vergütung aus den nachgelaufenen pfändbaren Beträgen. Nun bin ich eigentlich der Ansicht, dass § 300a InsO erst mal nur im eröffneten Verfahren gilt (so steht´s ja auch im Gesetz) und allein deshalb schon kein Vergütungsanspruch besteht. Allerdings wenden wir den § 300a InsO bezüglich der Frage, bis wann die pfändbaren Beträge der Masse zustehen und zu verteilen sind, entsprechend an, sprich alles, was nach Eintritt der Voraussetzungen eingegangen ist, wird an den Schuldner ausgekehrt. Da liegt der Gedanke natürlich nahe, auch den Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Ich hab mal ein bisschen in Kommentierungen gestöbert, aber da steht nie was von Wohlverhaltensperiode. Ich find´s auch echt etwas merkwürdig, das hätte ich ja dann theoretisch in jedem Verfahren mit Masse. Das kann doch nicht die Intension des § 300a Abs. 3 InsO gewesen sein. Habt ihr das Erfahrungswerte?