Ich habe folgenden Fall:
Ehefrau hat 3 (A, B, C) Kinder mit in die Ehe gebracht, Ehefrau und Ehemann bekommen dann noch ein gemeinsames Kind (D).
Eheleute errichten ein gemeinschaftliches Testament:
Testament
Der letzte Wunsch!
Nach unserem Tode soll mein Sohn A geb. xxxx
das Haus und das Grundstück bekommen und
die Kinder B, C, D als Erbe eingesetzt sein.
Meine Frau als Haupterbe.
Von beiden Eheleuten unterzeichnet.
Ehemann stirbt 2017. Das Testament wird eröffnet. Richter erteilt Alleinerbschein für die Ehefrau.
2020 stirbt die Ehefrau.
Sohn A gibt ein weiteres Testament zur Eröffnung ab:
Testament (dieses Wort wurde nicht von der Erblasserin geschrieben)
Der letzte Wunsch :
Nach einem Tode soll mein Sohn Andreas geb. xxx das Haus und das Grundstück bekommen.
Mutter G.....P.....RN, den 24.10.20212 (errichtet also vor de Tod des Ehemannes und am gleichen Tag wie das gemeinschaftliche)
Geld ist keins mehr da. Die Tochter D möchte jetzt die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen.
Eigentlich ist man ja raus, wenn man die Erbschaft ausschlägt. Aber in diesem Fall ist ja die Erbschaft mit einem Vermächtnis beschwert, welches an sich die gesamte Erbschaft ausmacht, da sonst nichts mehr weiter da ist. In diesem Fall müsste die Tochter -trotz Ausschlagung ihres mit einem Vermächtnis beschwerten Erbteils- doch den Pflichtteil geltend machen können?!
Oder stehe ich da auf dem Schlauch? So würde sie ja gar nichts bekommen, weil sie das Grundstück als Vermächtnis herausgeben müsste. Also kann sie m E. den Pflichtteil geltend machen?
Für Meinungen/Anregungen wäre ich dankbar.