Hallo liebe Forianer,
ich bitte höflich um eure Meinung und/oder Erfahrungsberichte:
Hier am Gericht wird immer öfter der Aufgabenkreis "Vermögenskontrolle" eingerichtet bzw. die Vermögenssorge auf diesen vorgenannten Aufgabenkreis eingeschränkt, wenn der Betreute selbst über sein Vermögen verfügt und der Betreuer lediglich beratend zur Seite stehen soll. Kennt ihr das auch?
Bejahendenfalls: Fordert ihr dann trotzdem zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis an und dann im Abstand von zwei Jahren (bei befreiten Betreuern)?
In meinem Fall weigert der befreite Vereinsbetreuer sich, mir ein Vermögensverzeichnis einzureichen, da er der Meinung ist, das müsse er nicht erstellen, da er mit dem Vermögen per se nichts mehr zu tun hätte und das Gericht das nur haben darf, wenn es die Arbeit des Betreuers überprüfen möchte.
Ich bin aber der Meinung, dass ich das benötige, um überhaupt erst einmal zu Beginn der Betreuung zu sehen, wieviel Vermögen des Betreuten existiert und prüfen zu können, ob Kosten zu erheben sind. Des Weiteren bin ich der Meinung, dass der Betreuer mit der "Vermögenskontrolle" einen Teilbereich der Vermögenssorge inne hat und damit durchaus ein Vermögensverzeichnis einreichen muss, wenn ich von meinem Auskunftsrecht Gebrauch mache. Oder liege ich hier vollkommen falsch?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
MfG Efeu