Hallo zusammen!
Im Jahr 2017 ist dem Antragsteller BerH bewilligt worden. Jetzt teilt der Rechtsanwalt mit, dass der Antragsteller aus einem in der Sache geschlossenen Vergleich die Summe von 2.500,00 Euro erhalten hat und beantragt die nachträgliche Aufhebung. Bei dem Betrag dürfte es sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handeln. Soweit bin ich schon gekommen. Die Frage ist jetzt, ob es dem Schonvermögen unterliegt oder nicht.
Leider ergibt sich aus der Akte nicht hinreichend, welches Vermögen auf Seite des Antragsteller 2017 vorhanden war, da hier bei persönlicher Antragstellung nicht immer alle Unterlagen in Kopie gefertigt werden bzw. wurden. Der Antragsteller wurde angehört und äußert sich zu der beantragten Aufhebung nicht. Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung vor drei Jahren dürfte ja ausscheiden.
Ich tendiere dazu die Bewilligung nicht aufzuheben. Der Anwalt argumentiert natürlich damit, dass die bedürftige Partei am Ende nicht besser als jede vermögende Partei gestellt sein dürfte und verweist darauf, der Antragsteller hätte sich ja im Rahmen der Anhörung äußern können, was auch nicht von der Hand zu weisen ist.
Habt ihr eine Idee dazu?
EDIT: Ein Vergütungsantrag wurde bisher nicht gestellt und auf die Möglichkeit der Aufhebung wurde hingewiesen.