Der Beklagte ist nach Urteilsverkündung und vor Erlass des KFB umgezogen. Bei der Zustellung des KFB ist dieser Sachverhalt dem Gericht bekannt geworden.
Der KFB wurde dann an die neue Adresse zugestellt. Nun möchte der klägerische Anwalt eine Berichtigung des KFB dahingehend, dass die neue Adresse des Beklagten im KFB aufgenommen wird.
Meines Erachtens ist dies nicht notwendig, da die Vollstreckung davon nicht beeinflusst wird.
Muss ich trotzdem berichtigen, wenn der Anwalt dies beantragt?