Im Grundbuch wurde aufgrund Urkunde vom 18.01.2020 eine Vormerkung für den minderjährigen Erwerber eingetragen. Verkäufer war ein Dritter, Erwerber der minderjährige Sohn der anwesenden Eltern.Nun kommt ein Antrag des Notars, die Vormerkung wieder zu löschen, aufgrund besonderer Bewilligung. Insoweit ok. Von der Bewilligung sollte zB Gebrauch gemacht werden, wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird. Näheres wird jedoch nicht benannt. Eine Eigentumsumschreibung wird also nicht beantragt.M.E. ist zur Löschung eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich oder liege ich da falsch ?
Löschung Auflassungsvormerkung
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Ja, meiner Meinung nach fällt das unter § 1821 I Nr. 2 BGB.
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Wie ist es denn mit dem gesicherten Anspruch?
a) Besteht dieser noch, wenn der Kaufpreis vom Minderjährigen nicht gezahlt wurde?
b) Der schuldrechtl. Kaufvertrag bedurfte doch bereits der Genhemigung durch das Familiengericht. Ist die Löschung der AV wegen Rückabwicklung des Geschäfts nicht als ein Vorgang anzusehen? -
a) ist nach meiner Ansicht eine Frage für das Genehmigungsverfahren
b) beantworte ich für mich mit nein (und ob der Erwerb überhaupt einer Genehmigung bedurfte, wissen wir nicht) -
zur Eintragung der AV lag eine fam. Genehmigung nicht vor
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Ich würde hier auch eine familiengerichtliche Genehmigung verlangen...
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Die Genehmigung ist erforderlich (§§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wenn die Eltern für einen Minderjährigen eine Vormerkung zur Verschaffung eines Rechts an einem Grundstück löschen lassen wollen (Demharter § 19 Rn. 65 zum Erbbaurecht).
(BeckOK GBO, Vertretungsmacht Rn. 223, beck-online)Dies muss m.E. erst Recht für eine Auflassungsvormerkung gelten.
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Ebenso.
Ohne Kenntnis der genauen Hintergründe wird man die Genehmigungsfähigkeit kaum beurteilen können.
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vielen Dank für die Rückmeldungen !
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