Ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen. Gläubiger des Titels sind die RA´e A, B und C. Der PfÜB wird jetzt nur noch von den RA´en A und C beantragt. Daher habe ich die Pateiidentität beanstandet.
Nun wird mir mitgeteilt, dass die Anwaltskanzlei als BGB-Gesellschaft betrieben wird, und der Antrag daher so in Ordnung wäre. Weder aus dem Titel noch aus dem PfÜB-Antrag ist ersichtlich, dass es sich um eine BGB-Gesellschaft handelt.
Ich habe nun Kommentierung gefunden, wonach bei Anwaltssozietäten, wenn die Angabe des Beteiligungsverhältnisses fehlt, im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass es sich um eine BGB-Gesellschaft handelt. Da die BGB-Gesellschaft selbst parteifähig ist, ist wohl auch nicht zu prüfen, welche Personen aktuell die BGB-Gesellschaft bilden.
Würdet ihr den PfÜB erlassen?