Hallo Ihr,
im Falle folgender Situation:
Gläubiger vollstreckt aus einem nur gegen SHL vollstreckbares erstinstanzliches Urteil. Pfändungsbeschluss wird erlassen und zugestellt.
Jetzt, nachdem der Schuldner seine Berufung zurückgenommen hat, beantragt er insoliert einen Überweisungsbeschluss.
Welche Unterlagen hierzu lasst Ihr euch vorlegen?
- reicht euch das Terminsprotokoll der Berufungsverhandlung (Rücknahme) in einfacher Abschrift?
- fordert Ihr (nochmals) die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils I. Instanz im Original an?
Ich konnte hierzu nirgens was finden ...
Vielen Dank