Hallo zusammen,
als Grundbuch-Rpfl wird mir als Nachweis einer Testamentsvollstreckung und Erbnachweis eine Eröffnungsniederschrift über mehrere Testamente vorgelegt.
Das TV-Zeugnis hat AG B erteilt, die Eröffnungsniederschrift kommt vom AG A.
Mir liegt vor die vom Amtsgericht B erteilte beglaubigte Abschrift des TV-Zeugnisses und der Eröffnungsniederschrift nebst Anlagen.
Auf der Eröffnungsniederschrift des AG A ist der Name des Rechtspflegers (ohne Unterschrift), sowie ein nicht unterschriebener Beglaubigungsvermerk durch deinen UdG nebst elektronischem Siegel vorhanden.
Ich denke, dass die ursprüngliche Beglaubigung durch das eröffnende AG A nicht vollständig ist, da die Unterschrift fehlt. Das elektronische Siegel macht mich jedoch stutzig. Gibt es für NRW irgendwelche Sondervorschriften, die das ohne Unterschrift ausreichen lassen?
Der weitere Beglaubigungsvermerk vom AG B ist zwar vollständig, wenn aber eine unvollständige beglaubigte Abschrift beglaubigt wird, wird sie ja dadurch nicht vollständig...
Seht ihr das auch so oder bin ich auf dem Holzweg?
Besten Dank im Voraus