Es liegt die Genehmigung einer vom Vertreter ohne Vertretungsmacht B.D. erklärten Auflassung vor. Erwerber soll die Bundesrepublik Deutschland sein. Erteilt wurde die Genehmigung durch eine natürliche Person M.M.. M.M. vertrat nachgewiesenermaßen die altekannte "DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und Bau-GmbH". Die DEGES vertrat nachgewiesenermaßen die neue "Die Autobahn GmbH des Bundes".
Die "Autobahn GmbH des Bundes" soll also die Bundesrepublik auch in Grundbuchsachen vertreten.
Meine Recherche bisher:
Gemäß Art. 90 GG ist der Bund zuständig für die Bundesautobahnen zuständig seit 01.01.2021.
Das Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz - InfrGG) und und die Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechtsim Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes(InfrGG-Beleihungsverordnung - InfrGGBV) nennen Die Autobahn GmbH des Bundes nicht, sondern ermöglichen nur Abstrakt die Errichtung einer entsprechenden GmbH und Beleihen diese GmbH abstrakt mit Aufgaben.
Gemäß § 2 Nr. 15 der
Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Vertretungsordnung Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur
-VertrOBVI soll Die Autobahn GmbH des Bundes das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten. Im Internet abrufbare Versionen nennen jedoch keine Nr. 15. Auf der Website des Ministeriums gibt es eine veröffentlichte Änderung mit Einfügung der Nr. 15. Ich frage mich jedoch, ob so eine Anordnung für mich überhaupt als Nachweis der Vertretungsbefugnis reicht und wenn ja, welche Quelle für die Einfügung der Nummer 15 ausreicht.