Hallo liebe Forianer,
ich hab in der Suche leider nichts gefunden…
Und da ich wegen zulanger Inaktivität aus dem Forum gekickt wurde (ganz schön harte Regeln, dassman nicht mal eine Elternzeit lang inaktiv sein darf ), musste ich michjetzt erstmal neu registrieren.
Jetzt hab ichs aber geschafft und hier kommt auch endlich meine Frage J:
Ich hab einenAntrag auf Anlegung von Wohnungseigentum. Das Flurstück, was aufgeteilt werdensoll, steht zusammen mit vielen anderen Grundstücken/Flurstücken auf demGrundbuchblatt.
Ursprünglich gab esmal nur ne handvoll Flurstücke, welche dann vereinigt, geteilt und noch x-mal anderweitigverändert wurden. Die ursprünglichen Flurstücke existieren nun nicht mehr,zumindest nicht unter ihren ursprünglichen Bezeichnungen
Auf einem derUrsprungsflurstücke wurden damals mehrere Dienstbarkeiten eingetragen.
Ich hätte dieseDienstbarkeiten jetzt mit auf die WEG-Grundbücher übertragen, da aus dem BV nichtmehr zu erkennen ist, auf welchen der Flurstücke/Grundstücke die Rechte nochlasten.
Es liegt auch keinAntrag auf Löschung vor.
Jetzt ist mirjedoch aufgefallen, dass meine (erfahrene) Vorgängerin, die bereits zweiParallelfälle, in denen andere Flurstücke von demselben Blatt in Wohnungseigentumaufgeteilt wurden, bearbeitet hat, die Rechte nicht übertragen hat. Auch beiihr lagen keine Löschungsanträge vor. Sie hat offenbar Flurstückskartenmiteinander verglichen und geschaut, ob die Rechte an ihren Flurstücken überhaupthaften und hat dann dir Übertragung unterlassen.
Darf man das ohne Löschungsantrag? Oder sollte man sogar, weil es gar keineLöschung ist, wenn die Rechte nicht an den Flurstücken haften? Wäre auf jedenFall ne Menge Arbeit und man müsste tierisch aufpassen, keine Fehler zu machen…