Im Verfahren wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Vorschuss gezahlt. Der Anwalt ist zwischenzeitlich nicht mehr auffindbar und hat auch keine Zulassung mehr. Die Aufgabe der Zulassung etc. hat er nicht mitgeteilt, dass kam erst auf Nachfrage bei der RAK heraus, weil er nicht mehr errreichbar war und ist. Der Klägerin wird ein neuer Anwalt beigeordnet.
Nach § 54 RVG kann der alte Anwalt zwar Gebühren, die für den neuen Anwalt entstehen nicht verlangen. Aber wie komme ich an den Vorschuss heran, wenn er keinen Festsetzungsantrag stellt? (Vorausgesetzt mir gelingt es die Anschrift zu ermitteln).