Ich habe von meinem Vorgänger ein Verfahren übernommen, in dem es während der gesamten Verfahrensdauer lediglich einen einzigen schriftlichen Prüfungstermin gab und zwar der nach drei Monaten, nach der Eröffnung des Verfahrens.
Nun, nach ca. 2 Jahren Verfahrensdauer, hat der Insolvenzverwalter einige Tabellenblätter zur Berichtigung vorgelegt, einen Antrag auf Anberaumung eines nachträglichen Prüfungstermins mit Vorlage weiterer Forderungsanmeldungen gestellt, einen Schlussbericht mit Schlussrechnung vorgelegt und beantragt, den Schlusstermin zu bestimmen. Das war vor ca. 2 Wochen.
Gestern ist eine Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts eingegangen, aus der ersichtlich ist, dass der Insolvenzverwalter ein Grundstück des Schuldners veräußert hat. In der Eintragungsbekanntmachung ist die Umschreibung des Eigentums sowie die Löschung des Insolvenzvermerks und die Löschung von zwei Grundschulden ersichtlich. Die Veräußerung ist auch im Schlussbericht erwähnt und in der Schlussrechnung ersichtlich.
Da es in diesem Verfahren keinen mündlichen Termin gab und die Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks auch nicht im schriftlichen Verfahren erteilt wurde, hatte der Insolvenzverwalter keine Genehmigung der Gläubigerversammlung zur Veräußerung des Grundstücks. Nach § 164 InsO ist die Veräußerung trotzdem wirksam.
Muss ich als Insolvenzgericht zum jetzigen Zeitpunkt noch irgendetwas veranlassen oder nehme ich die Veräußerung einfach nur zur Kenntnis, obwohl keine Genehmigung hierzu erteilt wurde?