A, B und C sind in Erbengemeinschaft eingetragen.
A beantragt die Teilungsversteigerung. Im angeordneten Verfahren erfolgt ein Eigentumswechsel auf A und B zu je 1/2 Anteil.
A möchte die Teilungsversteigerung gegen B fortführen.
Ist dies zulässig?
Die Erbengemeinschaft ist durch die Auseinandersetzung aufgehoben.
Müsste nicht ggfls ein neuer Antrag gestellt werden, da jetzt eine andere Gemeinschaft betroffen ist?
Andererseits können sowohl eine Erbengemeinschaft als auch eine Bruchteilsgemeinschaft durch Teilungsversteigerung aufgehoben werden, so dass es auch weiterhin einen (wenn auch anderen) Auseinandersetzungsgegenstand gibt.
Stöber/Kiderlen, Rn. 73 ff zu § 180 ZVG schweigt sich zu dieser Konstellation leider aus.
Teilungsversteigerung: Erbengemeinschaft wird zu Bruchteilsgemeinschaft
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Im angeordneten Verfahren erfolgt ein Eigentumswechsel auf A und B zu je 1/2 Anteil.
Wie erfolgte der Wechsel denn? Durch Zuschlag oder durch Auflassung? -
Während des laufenden Verfahrens erfolgte ein Eigentumswechsel durch Auflassung.
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Während des laufenden Verfahrens erfolgte ein Eigentumswechsel durch Auflassung.
Da haben also alle mitgewirkt, aber nichts zum Verfahren erklärt (typischerweise werden alle gestellten Anträge auf Teilungsversteigerung zurückgenommen)?
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Interessanter Fall.
Schon spannend, wenn man die genannte Stelle im Stöber liest, denn er scheint von Randnummer zu Randnummer der hier relevanten Frage näher zu kommen (vor allem in Rd-Nr. 80 macht er es sehr spannend), nur um sie am Ende dann doch nicht aufzuwerfen und zu beantworten.Betrachtet man aber übergeordnet den Sinn und Zweck einer Teilungsversteigerung und die Tatsache, dass A nach wie vor als Miteigentümer (jetzt in Bruchteilsgemeinschaft) ein Aufhebungsanspruch zusteht, kann man durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass das Verfahren fortgeführt werden kann.
Die genannte Rd-Nr, 80 spricht ja davon, dass der Aufhebungsanspruch des bisherigen Miteigentümers erloschen ist, und genau das ist vorliegend nicht der Fall.Zu der zwischenzeitlichen Frage von tom:
Sofern der Eigentumswechsel durch Zuschlag erfolgte, ist Rd-Nr. 77 m.E. eindeutig, da der Ersteher im Gegensatz zum rechtsgeschäftlichen Erwerber nicht als Rechtsnachfolger angesehen wird.Ich denke im Ergebnis lassen sich beide Varianten vertreten. Zum einen kann man argumentieren, dass A nach wie vor einen Aufhebungsanspruch hat, zum anderen könnte man argumentieren, dass die ursprünglich zur Aufhebung kommende Gemeinschaft nicht mehr existent und ein neues Verfahren betreffend der neuen (andersartigen) Gemeinschaft einzuleiten ist.
Festlegen würde ich mich erst bei näherer Kenntnis des Sachverhalts, wobei mir durchaus wundert, warum - wenn schon offenbar ein gemeinsamer Erwerbs- oder Auseinandersetzungswille da war - die Angelegenheit nicht gleich insgesamt geregelt wurde.
Oh, es geht gerade Schlag auf Schlag:
Ja gut, dann muss man sich die von tom aufgeworfene Frage durchaus stellen: Was soll das dann noch? -
Der ursprüngliche Aufhebungsanspruch nach § 2042 BGB ist ja mit Vollbeendigung der Erbengemeinschaft erloschen. Die Frage wird sein, ob A irgendein Anspruch genügt oder ob mit jedem Verfahren ein spezieller Anspruch verbunden sein muß. Stöber § 180 ZVG Rn 66 klärt das auch nicht. Ohne konkrete Fundstelle, die das Gegenteil behauptet, würde ich davon ausgehen, dass das Verfahren mit dem Erlöschen des ersten Anspruchs gegenstandslos geworden ist.
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Wenn die Erbengemeinschaft einvernehmlich auseinandergesetzt ist, würde ich es auch so sehen, dass damit der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft weggefallen ist. Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft ist ein anderer - da muss m.E. nach ein neuer Antrag gestellt werden.
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Das sehe ich auch so.
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Da bin ich bei euch. Ich sehe das auch so. Der Schneider ist in einer Rdnr. (167) etwas klarer. Wenn der Eigentumswechsel zur Aufhebung der Gemeinschaft führt, ist das Verfahren aufzuheben.
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Vielen Dank für Eure hilfreichen Beiträge. Ich denke auch, dass hier die Ankündigung einer Aufhebung nach § 28 ZVG angezeigt sein dürfte.
Zu den näheren Umständen kann ich nichts sagen, da mir die Fragestellung nur zugetragen wurde.
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