Hallo, ich bräuchte mal wieder Euer Schwarmwissen:
Das Verfahren ist schon seit Jahren abgeschlossen. Ein Gläubiger beantragt die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges.
Laut unserer Tabelle wurde die (aus unerlaubter Handlung angemeldete) Forderung seinerzeit vom IV bestritten.
Der Gläubiger hat aber eine Kopie des "Tabellenblattes" beigefügt, aus der sich die teilweise Feststellung der Forderung durch den IV ergibt.
Es handelt sich ganz offenbar nur um eine Kopie des vom IV als Vorlage für eine Tabellenberichtigung erstellten Tabellenblattes, das so nicht bei der Gerichtsakte ist. Der IV hat damals offenbar versäumt die Tabellenberichtigung dem Gericht gegenüber mitzuteilen. Jetzt bittet der ehem. IV aber um Berichtigung der Tabelle aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit.
Ich habe die Akte durchgeschaut, es war keine Tabellenberichtigung zur Akte beantragt. Aber: Im Schlussverzeichnis wurde die Forderung als komplett festgesellt aufgenommen.
Dies widerspricht aber auch der vom Gläubiger beigefügten Kopie und auch der dem Schlussverzeichnis damals weiterhin noch beigefügten Tabellenübersicht gem. § 175 InsO. Dort waren wieder die Forderung teilweise festgesellt. Insgesamt also viele Unstimmigkeiten. Keinem ist seinerzeit was aufgefallen, jetzt soll ich aber die Tabelle noch aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigen.
Nun ist ja das Schlussverzeichnis die Grundlage der Verteilung. Und dort war die Forderung als festgestellt aufgenommen. Es wurde auch eine geringe Quote ausgeschüttet. Kann ich nun dies aber auch als Grundlage für die jetzt beantragte Tabellenberichtigung nehmen? Im Rahmen des rechtlich Möglichen möchte ich da gern helfen, aber wenn ich dafür keine Grundlage habe, würde ich die auch nicht für den IV hinbiegen wollen. Ich habe schließlich keinen Schriftsatz über eine zu erfolgende Tabellenberichtigung bei der Akte, offensichtlich unrichtig hat das Gericht hier ja nicht die Berichtigung unterlassen.