Pflicht zur Einreichung elektronischer PfÜB-Anträge ab 01.01.2022


  • 2) Übersendung per beA oder beBPo, qeS nicht erforderlich, ebenso nicht Unterschrift = formrichtig

    Es reicht in diesem Fall ein maschinenschriftlicher Namenszusatz der verantwortlichen Person unter dem Schriftsatz (X, Rechtsanwalt). Eine eigenhändige oder eingedruckte Unterschrift ist nicht erforderlich. Zu den Anforderungen s. BAG, Beschluss vom 14.09.2020, 5 AZB 23/20.

    Das gilt natürlich für alle sicheren Übermittlungswege i.S.d. §130a Abs. 4 ZPO.

    Zu 1) und 3) teile ich deine Ausführungen.


  • 2) Übersendung per beA oder beBPo, qeS nicht erforderlich, ebenso nicht Unterschrift = formrichtig

    Es reicht in diesem Fall ein maschinenschriftlicher Namenszusatz der verantwortlichen Person unter dem Schriftsatz (X, Rechtsanwalt). Eine eigenhändige oder eingedruckte Unterschrift ist nicht erforderlich. Zu den Anforderungen s. BAG, Beschluss vom 14.09.2020, 5 AZB 23/20.

    Das gilt natürlich für alle sicheren Übermittlungswege i.S.d. §130a Abs. 4 ZPO.

    Zu 1) und 3) teile ich deine Ausführungen.

    Das scheint mir grundsätzlich richtig zu sein.


    Allerdings habe ich für die Konstellation 2) die Forderung des Gesetzgebers nach einer einfachen Signatur (=maschinenschriftlicher Namenszusatz) bislang nicht wirklich verstanden.

    In den hiesigen Transfervermerken erscheint bei der Einreichung aus dem besonderen Anwaltspostfach bei "Visitenkarte des Absenders" auch bei einer RA-Kanzlei der Name des betreffenden Einzelanwalts.

    Welchen Erkenntnisgewinn bringt es mir da, wenn dessen Name auf dem Schriftsatz unter der Grußformel angebracht ist? :gruebel:
    Den maschinenschriftlichen Namenszusatz hat ja im Zweifel die RA-Angestellte dort hineinkopiert bzw. geschrieben und nicht der (später) sendende RA selbst.

  • Wenn ich Kostenbeamter wäre, würde ich die Seite mit dem Stempler wohl im Original anfordern....

    :daumenrau

    Dass es tatsächlich Gläubiger-(Vertreter) gibt, die vor dem Scannen für die elektronische Versendung einen GK-Stempel aufbringen, hätte ich nicht gedacht. :cool:

    In hiesigen Verfahren konnten wir das zum Glück bislang nicht feststellen.

  • Guten Morgen zusammen. Wie geht es Euch mit dem § 130d ZPO zwischenzeitlich? Mich macht das wirklich mürbe... sorry vorab fürs Jammern. ;)

    Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz kann man lesen: „Die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtverkehrs und der elektronischen Akte wird zu einer spürbaren Beschleunigung der Verfahren führen. Ein elektronischer Workflow vom elektronischen Nachrichteneingang über die elektronische Verfahrensbearbeitung bis zur elektronischen Zustellung wird die Dauer vieler Arbeitsschritte deutlich reduzieren.“
    Quelle: Die elektronische Akte - Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)

    Ich arbeite derweil in folgendem Papierakten-Paralleluniversum (ein kleines Beispiel zur Erheiterung oder zum beherzten in die Tischkante beißen):


    - Antrag auf Erlass des PfÜB geht auf elektronischem Wege ein, Geschäftsstelle: Verfahren angelegt, Vorschuss angefordert

    - Akte liegt mir vor und ich erlasse Zwischenverfügung: Titel bitte im Original übersenden (da § 829a ZPO nicht greift) + Forderungsaufstellung fehlt

    - Akte zurück an Geschäftsstelle

    - Akte wieder bei mir mit elektronisch übersandter Forderungsaufstellung; Forderungsaufstellung geprüft und zur Frist (Titel fehlt noch, Vorschuss fehlt noch)

    - Akte zurück an Geschäftsstelle

    - Akte wieder bei mir: Titel ist im Original per Post eingegangen (juhuu, es gibt sie noch); PfÜB nochmal geprüft, alles tutti; Überraschung: zur Frist (Vorschuss fehlt noch *lol)

    - Akte zurück an Geschäftsstelle

    - Vorschuss da -> Akte wieder bei mir - > Pfüb erlassen (*uff)

    - Akte zurück an Geschäftsstelle


    Und als wäre das noch nicht bekloppt genug, steht nun auf allen Schreiben, die in VSMOB (Mobiliarvollstreckung ForumSTAR) versandt werden, vor der Grußformel (wohl auf Weisung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz) folgender erhellende Text:

    "Bitte reichen Sie ohne ausdrückliche Anordnung oder gesetzliche Verpflichtung Anlagen nur in Abschrift und nicht im Original ein (§ 131 Abs. 1 ZPO). Papierdokumente können bei elektronischer Aktenführung sechs Monate nach der Digitalisierung vernichtet werden. Sollte eine Einreichung im Original ausnahmsweise notwendig sein, wird um eindeutige Kennzeichnung und Hinweis auf ein Rücksendungsbegehren gebeten.“

    Fordere ich also den Originaltitel an, sieht das Anschreiben dann so aus:

    "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    Bitte legen Sie dem Gericht den im Antrag bezeichneten Vollstreckungstitel im Original vor. Der Vollstreckungstitel ist im Original vorzulegen, nachdem die Voraussetzungen des § 829a ZPO vorliegend nicht erfüllt sind.

    Bitte reichen Sie ohne ausdrückliche Anordnung oder gesetzliche Verpflichtung Anlagen nur in Abschrift und nicht im Original ein (§ 131 Abs. 1 ZPO). Papierdokumente können bei elektronischer Aktenführung sechs Monate nach der Digitalisierung vernichtet werden. Sollte eine Einreichung im Original ausnahmsweise notwendig sein, wird um eindeutige Kennzeichnung und Hinweis auf ein Rücksendungsbegehren gebeten.

    Mit freundlichen Grüßen / auf Anordnung

    Sachbearbeiter xxx"


    Mir fehlt da langsam echt jegliches Verständnis... Wenn das so weiter geht, brauchen wir mehr Personal und kraft Amtes regelmäßige Psychotherapien. :(

    Einmal editiert, zuletzt von Lycia73 (18. Februar 2022 um 10:16)

  • @ Lycia73:

    Ich musste auch erst einmal schmunzeln.

    Vielleicht solltet ihr euren Ablauf dahingehend anpassen, dass die Geschäftsstelle den fehlenden Titel nachfordert (wenn klar ersichtlich ist, dass § 829a ZPO nicht vorliegen kann, da als Titel im Antrag Urteil oder KfB angegeben)? :gruebel:

    Unabhängig davon könnte es auch sein, dass der Gläubiger von sich aus den Titel nachreicht (ohne Aufforderung). Vielleicht sollte man nach Antragseingang diesen erst einmal ein paar Tage liegen lassen.

    Was ich bei deinem Sachverhalt allerdings nicht verstehe, ist die Anforderung einer Forderungsaufstellung. Da die Voraussetzungen des § 829a ZPO nicht vorliegen, ist diese keine Pflicht. Im Gegenteil, der Vordruckzwang sieht eigentlich vor, dass alle Angaben auf Seite 3 des Antrages gemacht werden und eine separate Forderungsaufstellung dem Antrag nicht beigefügt werden sollte.

  • Die Forderungsaufstellung war notwendig, weil erkennbar Teilzahlungen geleistet wurden und das mit der Verrechnung auf Seite 3 nicht eintragungsfähig ist.

    Hinsichtlich einer Verfahrensoptimierung bin ich für jeden Tipp dankbar. Mal schauen ob die Geschäftsstellen mitziehen, was die Titelanforderung angeht.

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für den Link, die Entscheidung des BGH kannte ich noch nicht. :daumenrau
    Der BGH führt - wenn ich das richtig verstehe - nur an, dass eine materiell-rechtliche Prüfung, ob und in welcher Höhe Teilzahlungen geleistet und wie diese verrechnet wurden, nicht zu erfolgen hat. Das tue ich auch nicht. Ich nehme eine rein formelle, rechnerische Prüfung vor, um nachzuvollziehen, ob die auf Blatt 3 ausgewiesenen Beträge auf Grundlage der Vollstreckungstitel zutreffend sind.

    Die Forderungsaufstellung war notwendig, weil erkennbar Teilzahlungen geleistet wurden und das mit der Verrechnung auf Seite 3 nicht eintragungsfähig ist. ...

    Dennoch war die Forderungsaufstellung rechtlich nicht notwendig, vgl. die Erläuterungen hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1216342

  • ....Das tue ich auch nicht. Ich nehme eine rein formelle, rechnerische Prüfung vor, um nachzuvollziehen, ob die auf Blatt 3 ausgewiesenen Beträge auf Grundlage der Vollstreckungstitel zutreffend sind.


    Falls die auf Seite 3 vermerkte Hauptforderung geringer als die titulierte ist (Restforderung aus Hauptforderung) und eventuell geltend gemachte Vollstreckungskosten nachgewiesen wurden, ist die von dir erwähnte "formelle, rechnerische Prüfung" m. E. entbehrlich.

    Falls der Schuldner meint, bereits einen höheren Teilbetrag gezahlt zu haben als vom Gläubiger bei der Pfüb-Beantragung berücksichtigt, müsste er nach § 767 ZPO vorgehen.

  • Huhu,

    wie geht ihr denn mit eingescannten Gerichtskostenstemplern (nicht elektronische) um?

    M.E. ist das unzulässig. Man kann den ja beliebig irgendwo rein kopieren.

    LG

    Das niedersächsische MJ teilte am 15. Februar hierzu mit:

    Zitat


    Abdrucke von Gerichtskostenstemplern müssen zwingend im Original vorgelegt werden. Derartige Abdrucke dürfen nur als Zahlung akzeptiert werden, wenn dem Erscheinungsbild zu entnehmen ist, dass sie ausschließlich für die betreffende Rechtssache verwendet worden sind (vgl. Abschnitt II Nr. 2.6.5 der AV d. MJ v. 14.05.2012 – Nds. Rpfl. S. 157 –). Bei gescannten Abdrucken kann hingegen nicht beurteilt werden, ob die Verwendung ausschließlich für den betreffenden Antrag erfolgt oder gegebenenfalls mehrfach auch in anderen Sachen.

  • Was macht ihr mit postalisch eingereichten Anträgen, die auch nach mehrmaliger Erinnerung nicht elektronisch einreicht werden. Es ist kein wirksamer Antrag gestellt.
    Die Gerichtsgebühr ist bereits durch Gerichtsmarke beglichen...

  • Was macht ihr mit postalisch eingereichten Anträgen, die auch nach mehrmaliger Erinnerung nicht elektronisch einreicht werden. Es ist kein wirksamer Antrag gestellt. Die Gerichtsgebühr ist bereits durch Gerichtsmarke beglichen...

    Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
    Eine derartige Entscheidung ist auch dann erforderlich, wenn der Antrag nicht wirksam gestellt wurde. Schließlich muss dem Antragsteller die Möglichkeit gelassen werden im Beschwerdeverfahren vorzubringen, dass der Antrag entgegen der Auffassung des Gerichts doch wirksam gestellt wurde.

  • kurz Frage in die Runde bei Einreichung über EGVP :

    Welche Dokumente müssen zwingend qualifiziert signiert sein, welche sollten, welche nicht?
    Oder muss einfach jedes Dokument eine qeS bekommen? :gruebel:

    Hätte folgende zur Auswahl
    - Forderungsaufstellung
    - Anschreiben (ohne zwingende Relevanz)
    - Pfüb-antrag (der muss definitiv die qeS haben)
    - VB (muss auch die qeS bekommen oder?)
    - Vollstreckungsbelege

    Habe eben auf die Schnelle nichts eindeutiges gefunden.

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