2) Übersendung per beA oder beBPo, qeS nicht erforderlich, ebenso nicht Unterschrift = formrichtig
Es reicht in diesem Fall ein maschinenschriftlicher Namenszusatz der verantwortlichen Person unter dem Schriftsatz (X, Rechtsanwalt). Eine eigenhändige oder eingedruckte Unterschrift ist nicht erforderlich. Zu den Anforderungen s. BAG, Beschluss vom 14.09.2020, 5 AZB 23/20.
Das gilt natürlich für alle sicheren Übermittlungswege i.S.d. §130a Abs. 4 ZPO.
Zu 1) und 3) teile ich deine Ausführungen.