Liebe Forenmitglieder,
vielleicht könnt ihr mir in folgendem Fall weiterhelfen.
Tenor 1. Urteil - Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Die Unterbringung wurde seit März 2020 vollstreckt.
Tenor 2. Urteil- Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung des 1. Urteils und Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Ich muss eine Strafzeitberechnung und ein Aufnahmeersuchen für den Maßregelvollzug fertigen und sehe es so, dass aufgrund der erneuten Anordnung der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt die Maßregel neu beginnt, d.h. mit Rechtskraft des 2. Urteils.
Die Maßregel aus dem 1. Urteil ist erledigt (§ 67 f StGB).
Die Zeiten aus der 1. Maßregel rechne ich auf die Strafe an.
Sehe ich dies richtig oder ist der Maßregelbeginn doch der März 2020.
Das Problem des Maßregelanstalt besteht darin, dass sich der VU in einer hohen Lockerungsstufe befindet und nunmehr die Therapie wieder von vorn beginnen müsste, wenn diese mit der Rechtskraft des 2. Urteils anfängt.