Hallo zusammen,
im Rahmen der eAkte stellt sich uns gerade aktuell die Frage, ob die Bestellungsurkunde wirklich zwingend (original oder überhaupt) zu unterschreiben und zu siegeln ist.
Aus den Kommentierungen zu § 290 FamFG ergibt sich das nicht, nur der notwendige sonstige Inhalt.
Bei allg. Vorschriften habe ich nur etwas zu Entscheidungen gefunden. Die BU ist aber keine Entscheidung.
Gibt es eine allg. Vorschrift, aus der ich das Erfordernis einer Unterschrift (+ Siegel) entnehmen kann oder haben wir das schlicht "immer schon so gemacht"?
Wenn man nämlich alles elektronisch bearbeitet und spätestens im Zusammenhang mit Homeoffice stellt sich in der Praxis nämlich die Frage, ob nur für die Unterschrift nun noch Papier zwischen der Geschäftsstelle und dem Rechtspfleger hin und her wandern muss...
Ich denke schon, dass es sinnvoll ist, dass der RPfl nochmal über die BU drüber schaut, bevor sie raus geht (sie also in irgendeiner Art -elektronisch- "freigegeben werden sollte), aber MUSS sie unterschieben + gesiegelt werden?
LG
Tina