Ansprüche Dritter auf P-Konto des Schuldners

  • Hallo!
    Ich habe folgendes Problem: Ehemann in Insolvenz. P-Konto vorhanden. Da geht sein pfändungsfreies Arbeitseinkommen ein. Entsprechender Beschluss nach § 906 Abs. 2 ZPO ist bereits erlassen. Jetzt ist auf dem P-Konto des Schuldners ein Einkommenssteuererstattungsanspruch der Ehefrau des Schuldners eingegangen (Zusammenveranlagung ist erfolgt; Aufteilungsbescheid ergangen.) Der dem Schuldner zustehende Anteil dürfte direkt an den IV ausgezahlt worden sein. Das Finanzamt hat den Betrag der Ehefrau wohl auf das Konto des Schuldners geleistet, weil im Antrag die Eheleute diese Konto angegeben haben. Mittlerweile sind die Eheleute getrennt lebend bzw. geschieden. Die Ehefrau verlangt das Geld vom Sch. Dieser kann nicht auszahlen, weil der P-Konten-Freibetrag erschöpft ist. Er hat jetzt einen Antrag auf Freigabe bei Gericht eingereicht.
    Es handelt sich ja hier eindeutig um Ansprüche, die nicht der Masse zustehen. Aber ich kann ja nicht einfach einen Freigabebeschluss machen, bzw. ich wüsste nicht, nach welcher Vorschrift das ginge. Hat hier irgendjemand eine Idee?

  • Egal ob die Ex oder das FA den Betrag zurückerhalten will; das Geld ist zwischenzeitlich beim IV gelandet.
    Stellt sich die Frage, ob die Masse ungerechtfertigt bereichert ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielen Dank für die Antworten!
    Also derzeit befindet sich das Geld noch auf dem P-Konto. Die Bank hat das Geld bisher lediglich separiert. Dann müsste ich den Antrag des Schuldners zurückweisen mit dem Hinweis, dass der IV - nachdem ihm das separierte Guthaben ausgezahlt worden ist - zu überprüfen hat, ob der Betrag aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung an die Berechtigte zu erstatten ist.

  • ...dass der IV - nachdem ihm das separierte Guthaben ausgezahlt worden ist - zu überprüfen hat, ob der Betrag aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung an die Berechtigte zu erstatten ist.

    so einfach ist das auch nicht. IX ZR 164/14

    Äh, das mit dem kondiktionsrechtlichen Anspruch (i.Ü. ja wenn überhaupt Masseverbindlichkeit) seh ich nicht so klar.... es ist gesamtveranlagung, das FA hat schuldbefreiend geleistet, damit ist die Ehefrau auf den Innenausgleich angewiesen, die Differenzierung zwischen Neuverbindlichkeit und Bereicherungsrecht ist sicherlich ein lustiger Spass, nur führt nicht jeder Innenausgleichsanspruch eben zum bereicherungsrechtlichen Anspruch......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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