Kostenentscheidung trotz VKH

  • In einem Beschluss im Verfahren auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung ist dem Antragsteller VKH ohne Raten zu bewilligen. Müssen dem Antragsgegner trotzdem die Kosten des Verfahrens auferlegt und es muss ein Verfahrenswert festgesetzt werden?

  • Gegenfrage: warum sollte man das nur wegen VKH vom Antragsteller NICHT machen?

    Gerade wenn den Antragsgegner die Kostenschuld trifft, wollen wir die Gerichtkosten ja von diesem haben.

    Was bringt dann die VKH in diesem Fall?

    Die hat schon ihre Berechtigung :cool:.

    Wenn die Landeskasse nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten beim Antragsgegner beizutreiben käme die Geltendmachung der Antragstellerhaftung in Betracht, § 21 Abs 1 FamGKG. Durch die VKH ist dies nicht bzw. nur nach Maßgabe der getroffenen Zahlungsanordnung möglich.

    Da die Antragsgegner in aller Regel nach § 850d ZPO gepfändet werden, sind die Beitreibungsversuche der Landesoberkasse fast immer erfolglos. Daher erspart die VKH Bewilligung dem Antragsteller regelmäßig die Kostentragung ;).

  • Gegenfrage: warum sollte man das nur wegen VKH vom Antragsteller NICHT machen?

    Gerade wenn den Antragsgegner die Kostenschuld trifft, wollen wir die Gerichtkosten ja von diesem haben.

    Was bringt dann die VKH in diesem Fall?

    Damit begründet ja das OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.08.2016 - 4 WF 69/16 - seine Entscheidung, dass kein Anspruch auf VKH besteht.

  • Gegenfrage: warum sollte man das nur wegen VKH vom Antragsteller NICHT machen?

    Gerade wenn den Antragsgegner die Kostenschuld trifft, wollen wir die Gerichtkosten ja von diesem haben.

    Was bringt dann die VKH in diesem Fall?

    Damit begründet ja das OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.08.2016 - 4 WF 69/16 - seine Entscheidung, dass kein Anspruch auf VKH besteht.

    Wobei ich diesen Beschluss überhaupt nicht nachvollziehen kann.
    Es wurde VKH für das Kind beantragt und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für dieses angegeben; I. Instanz wollte dann die Erklärung bezüglich der Mutter haben, diese werden nicht vorlegt mit der Begründung, dass es in diesem Verfahren gerade nicht auf ihre Verhältnisse angekommt, weil vor Entscheidung keine Gebühr anfällt und danach ist sie nicht mehr vorschusspflichtig. I. Instanz lehnt wegen fehlender Erklärung die VKH ab.
    II. Instanz führt dann auf, warum die Ansicht der Mutter zutreffend ist und schreibt sogar selbst, dass das Kind als Zweitschuldner haften kann. Und lehnt dann auch die VKH für das Kind ab, weil die Mutter ja nichts zahlen müsse. :confused:

  • Gegenfrage: warum sollte man das nur wegen VKH vom Antragsteller NICHT machen?

    Gerade wenn den Antragsgegner die Kostenschuld trifft, wollen wir die Gerichtkosten ja von diesem haben.

    Was bringt dann die VKH in diesem Fall?

    Damit begründet ja das OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.08.2016 - 4 WF 69/16 - seine Entscheidung, dass kein Anspruch auf VKH besteht.

    Diese Entscheidung wurde - zu recht - heftig kritisiert, z. B. Götsche, jurisPR-FamR 1/2017 Anm. 5.

    abweichende Ansicht z. B. hier: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 4 WF 24/18

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