Zustellung an Ersteher

  • Der Zuschlagsbeschluss nebst Verteilungstermin kann dem Ersteher (eine juristische Person) nicht zugestellt werden. Alle Ermittlungsmöglichkeiten sind ausgeschöpft.
    Ist hier nun eine öffentliche Zustellung gemäß § 185 Nr. 2 ZPO das Mittel der Wahl oder hat die Bestellung eines Zustellungsvertreters und Zustellung an diesen zu erfolgen?
    Im Ergebnis ist zwar beides nicht zufriedenstellend, weil ja beides vermutlich nicht zur Zahlung des Meistgebotes führen wird. Aber das ist erstmal zweitrangig. Vorrangig muss der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig werden und die Zustellungsfrist des Verteilungstermins gewahrt werden.

  • ...
    verständlich ist mir das nicht.
    Die "juristische Person" hat einen gesetzlichen Vertreter, der als solcher ja nur im Termin selbst persönlich anwesend sein konnte, um erfolgreich mitzubieten. Demnach müssten doch die persönliche Anschrift des gesetzlichen Vertreters bekannt sein.
    Folglich kannst du an diesen pers. zustellen mit dem Zusatz ...Herrn xy. pp., als gesetzlicher Vertreter (oder als Geschäftsführer) der yz GmbH....

    Sollte dies vorab im Termin schon bekannt sein, dass es Schwierigkeiten mit der Zustellung gibt, kann man auch direkt im Termin den Beschluss an den Ersteher zustellen und sich dies per Unterschrift bestätigen lassen.

    Darüberhinaus bedarf der Zuschlagsbeschluss keiner Rechtskraft, da dieser mit Verkündung wirksam wird (§ 89 ZVG).. gleichwohl dieser natürlich in einem Beschwerdeverfahren aufgehoben werden kann...

    Die öffentliche Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Ersteher oder einen Zustellungsvertreter extra bestellen wird dir nichts bringen, da du das Meistgebot nicht erhalten wirst und das Ganze auf Wiederversteigerung hinausläuft...ratsam wäre sofort die Gerichtliche Verwaltung nach § 94 ZVG anzuordnen (auf Gl.-Antrag)

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    1. Korinther 16,14

  • Ist versucht worden. Der Rücklauf des Rückscheins steht noch aus. Aber häufig kommen die Rückscheine ja auch gar nicht zurück.
    Ich will eigentlich die Aufhebung des Verteilungstermins vermeiden, wenn die Zustellung nicht rechtzeitig gelingt. Deshalb hatte ich auch über die öffentliche Zustellung nachgedacht - bei der ich ja noch einen Monat rechnerisch dranhängen muss -. Ich warte jetzt den Rücklauf des Rückscheins ab und dann sehe ich weiter. Meine ungeklärte Frage war eigentlich, ob ich die öffentliche Zustellung vornehmen kann oder die Bestellung eines Zustellungsvertreters vorgeht.

  • hab ich auch schon zwei Mal gehabt, einmal bei einer juristischen Person und einmal bei einer natürlichen. In beiden Fällen hab ich einen ZU-Vertreter bestellt und Sicherungshypotheken eingetragen. Ging nicht anders. Bei der juristischen Person hatte ich sogar die Polizei losgeschickt zum Firmensitz und Wohnsitz des Geschäftsführers, war sehr aufschlussreich, hat aber nichts geändert dass es nicht zustellbar war. Der Geschäftsführer hatte sich dann nach einigen Monaten selbst bei Gericht gemeldet und eine zustellfähige Anschrift angegeben, als er in einem anderen Verfahren Geld zu kriegen hatte. Zur Wiederversteigerung ist es in beiden Fällen nicht gekommen, also muss sich das so geklärt haben.

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