Kosten für Gutachten bei Erbauseinandersetzungsvertrag

  • Ich habe folgende Frage und konnte im Forum dazu nichts Passendes finden.

    Es gibt eine Erbengemeinschaft, in der ein Minderjähriger Miterbe ist.
    Es soll ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen werden.

    Ich verlange zur Wertermittlung die Vorlage eines Gutachtens.

    Muss die Kosten für das Gutachten allein von der Kindesmutter getragen werden oder gehen diese zu Lasten der gesamten Erbengemeinschaft?


    Kann mir zu dieser Frage jemand weiterhelfen?

  • Ich verlange zur Wertermittlung die Vorlage eines Gutachtens.

    Dann erlasse einen Beweisbeschluss. Die Gutachterkosten sind dann Verfahrenskosten und wer diese trägt entscheidet das Gericht nach §81 FamFG (wohl das Kind).
    Warum die Erbengemeinschaft oder gar die Kindesmutter die Kosten tragen soll, erschließt sich mir nicht.

    Es obliegt deinem pflichtgemäßen Ermessen in welchem Umfang du eine Sachverhaltsermittlung für geboten hältst, §§26 - 31 FamFG. Wenn du eine förmliche Beweisaufnahme durch ein Gutachten für geboten hältst, dann ist dies nach §30 FamFG möglich.
    Ich denke nicht, dass es den Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungslast (§27 FamFG) zuzumuten ist selbst ein Gutachten zu beschaffen. Wenn das Gericht eine Beweisaufnahme für erforderlich dann hat es den Beweis schon selbst zu erheben.

    Was willst du denn auch machen, wenn die Beteiligten von sich aus kein Gutachten vorlegen?
    Dann kannst du ja schlecht die Genehmigung versagen ohne selbst ermittelt zu haben.

  • So ist es. Die Ermittlung obliegt dem Gericht und wenn es ein Gutachten braucht, beauftragt es eines, dessen Kosten dann Auslagen des Verfahrens sind, die vom Kostenschuldner erhoben werden. Die Mitwirkung der Beteiligten erschöpft sich darin, ein eventuell vorliegendes Gutachten zur Verfügung zu stellen und damit die Auslagen gering zu halten. Deswegen habe ich immer noch vorher gefragt, ob es eines gibt (oder sie selbst eines beauftragen wollen, weil es billiger wäre aus ihrer Sicht).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich verlange zur Wertermittlung die Vorlage eines Gutachtens.

    Dann erlasse einen Beweisbeschluss. Die Gutachterkosten sind dann Verfahrenskosten und wer diese trägt entscheidet das Gericht nach §81 FamFG (wohl das Kind).
    Warum die Erbengemeinschaft oder gar die Kindesmutter die Kosten tragen soll, erschließt sich mir nicht.

    ....

    Die Kindesmutter sollte sicher nicht die Kosten tragen.

    Dass die Erbengemeinschaft das Gutachten in Auftrag gibt und bezahlt, halte ich nicht für fernliegend.
    Schließlich wollen (auch) die anderen Erben die Erbengemeinschaft auseinandersetzen. Das Kind hat vielleicht gar kein Interesse daran.

    Die vorherige Beauftragung eines Gutachtens durch die Beteiligten verringert das Risiko einer späteren Verweigerung der familiengerichtlichen Genehmigung massiv und damit die Gefahr, dass das Kind (über die Gerichtskosten) ein unnötiges Gutachten bezahlt. Zudem hilft es der Kindesmutter den Wert des Grundstücks und letztlich damit des Erbteils einzuschätzen.

    Ansonsten kann der Fall eintreten, dass der Notarvertrag vorliegt, das FamG ein Gutachten in Auftrag gibt, dieses dann einen wesentlich höheren Wert des Grundstücks ausweist und die anderen Erben von einer Auseinandersetzung Abstand nehmen, weil sie nicht soviel bezahlen wollen.

    (Auch aus diesem Grund ist es in hiesigen Betreuungsverfahren, in denen weit häufiger ein Grundstück zu veräußern ist, übliche Praxis, dass der Betreuer ein Gutachten beauftragt.)

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Ich meinte natürlich nicht die Kindesmutter sondern das Kind als möglichen Kostenschuldner.
    Ich hatte auch vergessen zu schreiben, dass zur Erbmasse ein Grundstück gehört (deshalb das Gutachten)
    Entschuldigung. :oops:

    Inzwischen hat die "Haupterbin" ein Gutachten in Auftrag gegeben und wollte von mir wissen,
    ob die Kosten für das Gutachten von dem Geldbetrag, den das Kind bei der Auseinandersetzung erhält,
    abgezogen werden kann.

    Ich dachte, diese Kosten muss die gesamte Erbengemeinschaft tragen, da ohne Gutachten keine Entscheidung
    über die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung troffen werden kann.
    :gruebel:

  • Das Gutachten bezahlt der, der es beauftragt. Mögliche Kostenbeteiligungen der Miterben können die untereinander besprechen. Da ist doch das Familiengericht raus.

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  • Das Gutachten bezahlt der, der es beauftragt. Mögliche Kostenbeteiligungen der Miterben können die untereinander besprechen. Da ist doch das Familiengericht raus.

    So ganz aber eben doch nicht.
    Schließlich muss das FamG im Genehmigungsverfahren prüfen, ob der dem Kind im Rahmen der Erbauseinandersetzung zugedachte Geldbetrag zutreffend ermittelt wurde.

    Natürlich könnte man deine Meinung vertreten und die Kosten des Gutachtens überhaupt nicht als abzugswürdig erachten. Folge wäre dann die Ablehnung der Genehmigung, wenn "die Haupterbin" nicht einlenkt. Ob dem Interesse des Kindes damit gedient wäre? :gruebel:

    Zitat

    Ich dachte, diese Kosten muss die gesamte Erbengemeinschaft tragen, da ohne Gutachten keine Entscheidung über die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung troffen werden kann.

    So würde ich das auch sehen und den Abzug vom Nachlassbestand für gerechtfertigt halten.

  • Ich hätte ja auch kein Problem damit, wenn sich das Kind innerhalb der Gemeinschaft angemessen beteiligt. Was meiner Meinung nach überhaupt nicht geht: den Betrag vom Anteil des Kindes bezahlen zu wollen.

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  • Toll....

    Danke für die Antworten.

    Ich finde richtig, wenn auch das Kind anteilig beteiligt wird.
    Also alle Nachlasswerte zusammen rechnen, dann alle Kosten, auch die für das Gutachten, davon abziehen,
    und dann ergibt sich je nach Quote der Anteil für jeden Erben.

    :) Also nochmals vielen Dank....

  • Dass die Erbengemeinschaft das Gutachten in Auftrag gibt und bezahlt, halte ich nicht für fernliegend.
    Schließlich wollen (auch) die anderen Erben die Erbengemeinschaft auseinandersetzen. Das Kind hat vielleicht gar kein Interesse daran.

    Möglich, aber wieso sollte sie dies tun? Wieso sollten die Kosten anteilig tragen wollen. Vielleicht halten sie ein Gutachten für nicht erforderlich.
    Auf Auseinandersetzung gibt es grundsätzlich einen Rechtsanspruch (§2042 BGB).

    Die vorherige Beauftragung eines Gutachtens durch die Beteiligten verringert das Risiko einer späteren Verweigerung der familiengerichtlichen Genehmigung massiv und damit die Gefahr, dass das Kind (über die Gerichtskosten) ein unnötiges Gutachten bezahlt.


    Wie das?
    Die Gefahr, dass das Kind ein unnötiges Gutachten bezahlt ist noch viel höher wenn es vor dem Verfahren eingeholt wird. Dann kann es natürlich zum selben Ergebnis kommen und zusätzlich ist nicht gesagt, dass das Gericht sein Ermessen überhaupt dahingehend ausgeübt hätte, dass ein Gutachten benötigt wird.

    (Auch aus diesem Grund ist es in hiesigen Betreuungsverfahren, in denen weit häufiger ein Grundstück zu veräußern ist, übliche Praxis, dass der Betreuer ein Gutachten beauftragt.)

    Was übliche Praxis ist m.E. nicht von Belang. Von Interesse ist für mich insoweit allenfalls die Frage warum es übliche Praxis ist. Für die Entscheidung kann grundsätzlich nur von Bedeutung sein was von Rechts wegen richtig/zulässig ist. Ich denke ich muss niemandem erzählen, dass etwas nur weil es übliche Praxis ist nicht zwingend (vollständig) auf dem Boden des Gesetzes steht.

    Ich hab auch das Gefühl (insoweit fehlt mir allerdings ausreichende Praxiserfahrung), dass es übliche Praxis ist generell ein Gutachten zu erfordern und das erforderliche Ermessen gar nicht erst auszuüben.
    M.E. ist für den Einzelfall zu entscheiden, welche Beweismittel erforderlich sind. Ohne Berücksichtigung des Einzelfalls stets ein Gutachten zu erfordern ist m.E. als Nichtgebrauch des Ermessens ermessenfehlerhaft.

    Ich dachte, diese Kosten muss die gesamte Erbengemeinschaft tragen, da ohne Gutachten keine Entscheidung
    über die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung troffen werden kann.


    Es stimmt natürlich nicht, dass ohne Gutachten keine Entscheidung getroffen werden kann. Ich hatte ja schon dargelegt, dass es im Ermessen des Gerichts liegt welche Beweismittel zu erheben sind (auch der Freibeweis ist zulässig; §29 FamFG). Kosten die für die gerichtliche Beweisaufnahme erforderlich sind, sind Verfahrenskosten mit denen die am Verfahren nicht beteiligten Miterben grundsätzlich nichts am Hut haben.

    Unberührt bleiben außergerichtliche Vereinbarung über die Kostentragung für ein freiwilliges Gutachten.

    Was m.E. nicht geht ist den Beteiligten aufzutragen außergerichtlich ein Gutachten zu besorgen und ihnen dann darüber hinaus sogar noch aufzubürden eine bestimmte Kostenregelung mit den Miterben zu treffen, auf die womöglich auch gar kein Rechtsanspruch besteht.
    Man kann nicht die eigene Pflicht zur Erhebung der erforderlichen Beweise auf die Beteiligten abwälzen.

    Wenn schon ein Gutachten besteht, dann kann im Rahmen der Auseinandersetzung auch die Regelung der diesbezüglichen Kostentragung erforderlich sein.
    Ich weiß allerdings leider nicht, ob und wenn in welchem Umfang ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch für die Kosten eines Privatgutachtens (in Fällen ohne familiengerichtliche Beteiligung) bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft besteht. Seitens des Gerichtes kann m.E. nur darauf hingewirkt werden, dass einer solcher Anspruch beachtet wird.
    Besteht er nicht muss das Kind die Kosten alleine tragen. Denn das Gutachten wird dann nur für das familiengerichtliche Verfahren erwirkt, was für die Miterben ohne Belang ist.

  • Mir ist auch der Weg über die Interessensabwägung bekannt. Wer hat ein Interesse am Zustandekommen des Vertrags? In meinem Fall wars die Oma, die die Immobilie bewohnte. Ihr wurde der Kostenvorschuss aufgebrummt, weil sie als einzige dazu in der Lage war, die Immobilie zu beleihen. Die Enkel hatten verschiedene gesetzliche Vertreter. Keines dieser Kinder hat einen so hohen Erbteil erhalten, dass es ein Gutachten hätte bezahlen können. Weil es so geräuschlos ging, bin ich mir der Formulierung nicht mehr sicher. Ich meine, es sei von Interessensschuldnerschaft die Rede gewesen.

  • Aber: die Oma ist doch am Genehmigungsverfahren gar nicht beteiligt.
    Und: das Genehmigungsverfahren ist doch ein Amtsverfahren.
    Das heißt: das Gericht muss ein Gutachten selbst einholen. Es besteht keine Bringschuld der gesetzlichen Vertreterin.
    Und damit sind die Kosten des Gutachtens Gerichtskosten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen einzuziehen sind. Aber nur dann.

    :gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:

  • Es geht aber um einen Vertrag, der zu genehmigen ist. An dem Vertragswerk sind mehrere Parteien beteiligt. Da ist auch in einem Amtsverfahren zu berücksichtigen, in wessen Interesse der Vertragsabschluss liegt. In dem von mir skizzierten Fall entfiel so wenig auf die Enkel (aus drei Familien), dass sich jedes Kind hätte verschulden müssen.

    Bei sorgerechtlichen Gutachten wird die Kostentragung des Interessensschuldners durchaus erwogen.

  • Es geht aber um einen Vertrag, der zu genehmigen ist. An dem Vertragswerk sind mehrere Parteien beteiligt. Da ist auch in einem Amtsverfahren zu berücksichtigen, in wessen Interesse der Vertragsabschluss liegt. ....

    Nein!

    Wenn die Oma in deinem Fall nicht Miterbin gewesen sein sollte, dürfen ihr Kosten nur auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG vorliegen. Deren Erfüllung kann ich mir in einem Genehmigungsverfahren allerdings kaum vorstellen.

  • Wenn die Oma in deinem Fall nicht Miterbin gewesen sein sollte, dürfen ihr Kosten nur auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG vorliegen.

    Meines Erachtens ist die Kostentragungspflicht für das gerichtliche Genehmigungsverfahren abzugrenzen von den Vereinbarungen, die im zu genehmigenden Vertragswerk getroffen werden.
    Ich denke, da kann es schon durchaus aus der Gesamtschau angemessen oder womöglich (für die Genehmigungsfähigkeit) sogar erforderlich sein, dass die Kosten des Genehmigungsverfahrens nicht (allein) vom Kind getragen werden müssen. Zum Beispiel, wenn sein eigenes Interesse an dem Zustandekommen des Vertrags wesentlich geringer ist als das anderer Vertragsbeteiligter.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es geht aber um einen Vertrag, der zu genehmigen ist. An dem Vertragswerk sind mehrere Parteien beteiligt. Da ist auch in einem Amtsverfahren zu berücksichtigen, in wessen Interesse der Vertragsabschluss liegt. ....

    Nein!

    Wenn die Oma in deinem Fall nicht Miterbin gewesen sein sollte, dürfen ihr Kosten nur auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG vorliegen. Deren Erfüllung kann ich mir in einem Genehmigungsverfahren allerdings kaum vorstellen.

    Jemanden die Kosten aufzuerlegen, der zwar Vertragspartei aber nicht Miterbe ist: in einem Erbauseinandersetzungsverfahren nicht beteiligt ist - für dieses Konstrukt fehlt mir allerdings die Fantasie.

  • Wenn die Oma in deinem Fall nicht Miterbin gewesen sein sollte, dürfen ihr Kosten nur auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG vorliegen.

    Meines Erachtens ist die Kostentragungspflicht für das gerichtliche Genehmigungsverfahren abzugrenzen von den Vereinbarungen, die im zu genehmigenden Vertragswerk getroffen werden.
    Ich denke, da kann es schon durchaus aus der Gesamtschau angemessen oder womöglich (für die Genehmigungsfähigkeit) sogar erforderlich sein, dass die Kosten des Genehmigungsverfahrens nicht (allein) vom Kind getragen werden müssen. Zum Beispiel, wenn sein eigenes Interesse an dem Zustandekommen des Vertrags wesentlich geringer ist als das anderer Vertragsbeteiligter.

    Das ist alles richtig.

    Moosi tat jedoch so, als sei das Gewicht der Interessen bei der Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren zu berücksichtigen und diese entsprechend zu gestalten ("Kosten trägt die Oma" :cool:). Und das ist eben unzutreffend.

  • In dem von mir skizzierten Fall entfiel so wenig auf die Enkel (aus drei Familien), dass sich jedes Kind hätte verschulden müssen.

    Das kann natürlich nicht passieren, da Auslagen (wie Gutachterkosten) des gerichtlichen Verfahrens von einem Kind nur erhoben werden können, wenn dieses mehr als 25.000 € Vermögen hat (Vorb. 2 Abs. 3 KV FamGKG).
    Dann muss halt die Staatskasse die Kosten tragen, wenn der Rpfl. meint ein Gutachten sei erforderlich. Man könnte sich auch fragen, weshalb das Gericht in so einer Konstellation überhaupt ein Gutachten für erforderlich hält. Das ist aber natürlich immer eine Frage des Einzelfalls.

    Eine Interessensschuldnerhaftung gab es wenn ich es richtig weiß früher mal (nach der KostO oder noch früher), gibt es aber nicht mehr. Das hindert natürlich nicht, dass das Gericht derartige Überlegungen bei der Kostenentscheidung im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt. Für Dritte gilt aber §81 Abs. 4 FamFG abschließend. Wenn die Voraussetzzngen nicht vorliegen ist es irrelevant wie viel Interesse dieser an dem Verfahren hat.

    Ich denke, da kann es schon durchaus aus der Gesamtschau angemessen oder womöglich (für die Genehmigungsfähigkeit) sogar erforderlich sein, dass die Kosten des Genehmigungsverfahrens nicht (allein) vom Kind getragen werden müssen. Zum Beispiel, wenn sein eigenes Interesse an dem Zustandekommen des Vertrags wesentlich geringer ist als das anderer Vertragsbeteiligter.

    Das sehe ich anders. Das wäre nichts anderes als eine indirekte Auferlegung der Kosten auf Dritte. Das ist m.E. gesetzeswidrig. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt i.d.R. das Kind weil das Verfahren einzig und ausschließlich in seinem Interesse durchgeführt wird.
    Bei Ermessensentscheidung welche Beweismittel erhoben werden, ist natürlich auch der Kostenfaktor zu berücksichtigen.
    Greifbar rechtswidrig wäre es natürlich eine Genehmigung abzulehnen, weil die Beweiserhebung zu teuer wäre und nicht ein Dritter freiwillig die Kosten trägt. Wenn die Kosten des Strengbeweisverfahren in keinem Verhältnis zum

    Abzugrenzen davon wäre es natürlich wenn die Vertragsparteien bereits außergerichtlich ein Gutachten beschafft haben. Dann wäre die Kostentragung Teil der Parteivereinbarungen.
    Es hindert die Eltern auch nichts eine Einigung mit den Miterben davon abhängig zu machen, dass zunächst ein Gutachten auf Kosten der Erbengemeinschaft erstellt wird. Das unterliegt aber m.E. nicht der Prüfung des Familiengerichts.
    Es wird genug Erbengemeinschaften geben die sich ohne Gutachten auseinandersetzen. Eine solche Einigung ist ohne Weiteres zulässig und von der Privatautonomie gedeckt. Ich sehe nicht, dass das Gericht hierzu Vorgaben machen dürfte.
    Wenn das Gericht ein Gutachten für das Verfahren für erforderlich hält, beauftragt es eins und entscheidet am Ende wer die Kosten des Verfahrens trägt.

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