Bezeichnung der Rechte ausreichend?

  • Wenn das Grundbuch eindeutig bezeichnet ist und es keine Unstimmigkeiten gibt, weil z.B. ein Recht an mehreren Grundstücken eingetragen ist und aus der Löschungsbewilligung nur die Freigabe von einem der Grundstücke ersichtlich wäre - nein. Keine Bedenken.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Unter der Bedingung der richtigen Grundbuchbezeichnung wäre das für mich auch eindeutig und ausreichend.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn die Berechtigten in allen 74 Rechten identisch sind und im selben Gemeinschaftsverhältnis stehen, wäre mir Antrag und Bewilligung unter Bezug auf alle Rechte ausreichend. Gibt es bei den 74 Rechten nur eine Abweichung bezüglich der Berechtigten, würde ich bei der Bewilligung auf genauer Bezeichnung der Rechte bestehen.

  • Wenn die Berechtigten in allen 74 Rechten identisch sind und im selben Gemeinschaftsverhältnis stehen, wäre mir Antrag und Bewilligung unter Bezug auf alle Rechte ausreichend. Gibt es bei den 74 Rechten nur eine Abweichung bezüglich der Berechtigten, würde ich bei der Bewilligung auf genauer Bezeichnung der Rechte bestehen.

    Nee, gibt es nicht!
    Ich werde die Rechte dann mal löschen!
    Danke für Eure Meinungen!
    :daumenrau

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