Besitzübergang im Grundstückskaufvertrag

  • Hallo,
    mir liegt ein Grundstückskaufvertrag zur Veräußerung einer Eigentumswohnung des Betroffenen vor. Der Besitzübergang, Lastenübergang und Verkehrssicherheitspflicht soll mit Kaufpreiszahlung erfolgen. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherheitspflicht 3. gegenüber erst mit Eigentumsumschreibung endet; auf Wunsch der Parteien aber diese Regelung getroffen worden ist. Für mich stellt sich nun die Frage, ob der Betreute ein Risiko eingeht, in dem er den Besitz der Wohnung aus der Hand gibt, sich also nicht um die Verkehssicherheit mehr kümmern kann ; aber im Außenverhältnis trotzdem voll einsteht. Wie der Käufer tickt ist ihm nicht bekannt. In der Wohnung gibt es eine alte Gastherme, die u.U. Problem machen könnte und dann schnell gewartet werden muss.

  • Natürlich geht er ein "Risiko" ein. Mir stellt sich nur die Frage, ob es ein außergewöhnliches oder doch eher nur ein allgemeines Lebensrisiko ist. Zumal der Vertrag doch sicher Haftungsvereinbarungen enthält. Die Umstände kennst Du aber besser bzw. ermittelst sie.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Betreute geht kein Risiko ein, sondern wälzt die gesetzliche (!) Verkehrssicherungspflicht schon vor Eigentumsübergang auf den Käufer ab. Dass er selbst mit in der Haftung bleibt ist zwingende Folge der gesetzlichen Regelung und kann durch Vertrag nicht abbedungen werden.

    Ganz davon abgesehen, dass kaum ein Käufer einen Vertrag akzeptieren würde, der ihm auch nach Zahlung den Besitz vorenthält, bis das GBA umschreibt (Dauer hier im Moment nicht unter 6 Wochen nach Antragstellung, gerne auch länger) und er davon erfährt (nochmal je nach Zustand der Geschäftsstelle ein paar Wochen, wobei es da auch welche gibt, die alles immer am ersten oder zweiten Arbeitstag nach Eintragung verschicken).

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  • Der Betreute geht kein Risiko ein, sondern wälzt die gesetzliche (!) Verkehrssicherungspflicht schon vor Eigentumsübergang auf den Käufer ab. Dass er selbst mit in der Haftung bleibt ist zwingende Folge der gesetzlichen Regelung und kann durch Vertrag nicht abbedungen werden.

    ....

    Welchen Sinn hat dann der in #1 zitierte Hinweis des Urkundsnotars, also konkret der 2. Teilsatz? :gruebel: Dieser suggeriert den Beteiligten dann ja letztlich eine Möglichkeit zur vertraglichen Vereinbarung, die nach deiner Aussage gar nicht besteht. :confused:

    Zitat

    Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherheitspflicht 3. gegenüber erst mit Eigentumsumschreibung endet; auf Wunsch der Parteien aber diese Regelung getroffen worden ist.

  • Der Betreute geht kein Risiko ein, sondern wälzt die gesetzliche (!) Verkehrssicherungspflicht schon vor Eigentumsübergang auf den Käufer ab. Dass er selbst mit in der Haftung bleibt ist zwingende Folge der gesetzlichen Regelung und kann durch Vertrag nicht abbedungen werden.

    Darauf wollte ich hinaus.;) Aber den Text des Vertrages kennen wir ja nicht, nur Schulleck hat ihn vor der Nase. Ich gehe aber auch von einem Standardtext aus.

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  • Der Betreute geht kein Risiko ein, sondern wälzt die gesetzliche (!) Verkehrssicherungspflicht schon vor Eigentumsübergang auf den Käufer ab. Dass er selbst mit in der Haftung bleibt ist zwingende Folge der gesetzlichen Regelung und kann durch Vertrag nicht abbedungen werden.

    ....

    Welchen Sinn hat dann der in #1 zitierte Hinweis des Urkundsnotars, also konkret der 2. Teilsatz? :gruebel: Dieser suggeriert den Beteiligten dann ja letztlich eine Möglichkeit zur vertraglichen Vereinbarung, die nach deiner Aussage gar nicht besteht. :confused:

    Zitat

    Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherheitspflicht 3. gegenüber erst mit Eigentumsumschreibung endet; auf Wunsch der Parteien aber diese Regelung getroffen worden ist.

    Das ist der Hinweis darauf, dass trotz der Vereinbarung die gesetzliche Regelung weiterhin besteht: wenn der Käufer nicht sichert, ist der Eigentümer dran, obwohl der Käufer gesagt hatte, er würde sich drum kümmern. Deswegen wird ja auch trotz der Vereinbarung, dass "die Kosten der Urkunde bei Notar und Gericht sowie die Grunderwebsteuer" der Käufer trägt, auf die gesamtschuldnerische Haftung aller Vertrragsbeteiligten für diese Kosten, Steuern und Gebühren hingewiesen.

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  • Wenn der Käufer die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht übernimmt und dann doch nichts tut, gibt es für den Fall, dass dies im Außenverhältnis dem Verkäufer auf die Füße fällt, im Innenverhältnis unabhängig von einer vertraglichen Ausgestaltung einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch des Verkäufers gegenüber seinem Vertragspartner.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn der Käufer die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht übernimmt und dann doch nichts tut, gibt es für den Fall, dass dies im Außenverhältnis dem Verkäufer auf die Füße fällt, im Innenverhältnis unabhängig von einer vertraglichen Ausgestaltung einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch des Verkäufers gegenüber seinem Vertragspartner.

    Der typischerweise nicht liquide ist, und den der Verkäufer dem Geschädigten nicht entgegenhalten kann.

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  • Mir ist gerade der Begriff "Drittschadenliquidation" durch den Kopf geschossen, dürfte aber kein typischer Fall sein.

    Hier geht es ja darum, dass das Betreuungsgericht den Kaufvertrag genehmigen soll. Da spielt es meines Erachtens schon eine Rolle, dass es unabhängig von der konkreten vertraglichen Regelung einen solchen Anspruch gibt. Zumal der sich doch gegen jemanden richtet, der gerade das Geld für eine Eigentumswohnung aufgebracht hat. Der ist doch danach nicht sofort komplett pleite. Oder doch :gruebel:.

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  • Zumal der sich doch gegen jemanden richtet, der gerade das Geld für eine Eigentumswohnung aufgebracht hat. Der ist doch danach nicht sofort komplett pleite. Oder doch :gruebel:.

    Bei den heutigen Grundstückspreisen, doch :D

    Aber wie FED schon ganz am Anfang erwähnt hat: im Prinzip handelt es sich dabei um eine Standardklausel. Ich würde das als allgemeines Lebensrisiko bei einem Grundstücksverkauf ansehen (sonst findet man auch keine Käufer mehr, wenn die ggf. ewig auf das Grundstück warten dürfen, weil das Grundbuchamt dann doch mal länger braucht). Man kann ja eigentlich froh sein, wenn man so früh wie möglich noch jemand weiteres mit im Haftungsboot sitzen hat.

  • Die bis zum Limit für die Bank belastet ist.

    Ich hatte immer die naive Vorstellung, dass eine Bank die das Geld für einen Immobilienkredit bereitstellt, dieses auch irgendwann ohne Zwangsversteigerung etc. zurück will und deshalb die Bonität des Darlehensnehmers prüft. Aber wahrscheinlich habe ich das nur geträumt.

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  • Die bis zum Limit für die Bank belastet ist.

    Ich hatte immer die naive Vorstellung, dass eine Bank die das Geld für einen Immobilienkredit bereitstellt, dieses auch irgendwann ohne Zwangsversteigerung etc. zurück will und deshalb die Bonität des Darlehensnehmers prüft. Aber wahrscheinlich habe ich das nur geträumt.

    Das mag bis vor ein paar Jahren vermutlich zutreffend gewesen sein. Aber bei der momentanen Finanzlage sind die Banken einfach nur froh, wenn sie ihr Geld los werden, um nicht bei der EZB Strafzinsen zahlen zu müssen. Ob den Banken das irgendwann (in 10 Jahren oder so, wenn die Darlehen bzw. insbesondere deren Niedrig-Verzinsung auslaufen) noch auf die Füße fällt, bleibt abzuwarten.

  • Ich habe vor ein paar Tagen aus dem GBA von einem Anruf gehört wegen der Kostenrechnung für die Eintragung der Käufer: Sie können sie nicht bezahlen, weil nicht liquide! Soviel zu seriöser Finanzberatung (aber die gab es auch schon früher). Insofern wundert mich bald nichts mehr...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe vor ein paar Tagen aus dem GBA von einem Anruf gehört wegen der Kostenrechnung für die Eintragung der Käufer: Sie können sie nicht bezahlen, weil nicht liquide! Soviel zu seriöser Finanzberatung (aber die gab es auch schon früher). Insofern wundert mich bald nichts mehr...

    Hatte vor vielen, vielen Jahren zu meiner Zeit auf dem GBA schon einen Antrag eines Erwerbers, der Erlass der Eintragungsgebühren (Vormerkung, Eigentumsumschreibung) beantragt hatte. Begründung war: kleines Einkommen, kein Spielraum für Eintragungsgebühren.

    Und sage und schreibe: Der Antrag ging damals durch.

    Dachte mir: schön blöd, wer freiwillig zahlt oder ggf. mit der LOK eine Stundungsabrede trifft.

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