Erblasser setzt in not. Testament X als Alleinerben ein. Beschränkt auf die Erfüllung von Grundstücks- und Geldvermächtnissen wird X zum Testamentsvollstrecker ernannt, ersatzweise seine Ehefrau (mit der Auflage dann wiederum einen weiteren Ersatz-TV zu benennen). Keine weiteren Aufgaben, TV endet mit Erfüllung der Vermächtnisse.
Das Nachlassgericht erteilt dem X auf Antrag ein TV-Zeugnis - beschränkt auf die Erfüllung der Vermächtnisse gem. Testament. X stellt Antrag auf Grundbuchberichtigung.
Geht das wie hier der BGH sagt, oder wäre da eine Klausel mit "groben Pflichtverstößen" erforderlich gewesen? Die Ausführungen des BGH in dieser Entscheidung hören sich so "generell" an, als ob sie für meinen Fall auch gelten würden. Ich hätte jetzt keinen TV-Vermerk eingetragen und angeregt, das TV-Zeugnis einzuziehen.
Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt den das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann.
"...............In einem solchen Fall, wie er hier gegeben ist, geht es nicht etwa um eine sinnlose Verdoppelung bereits bestehender Befugnisse des Erben. Vielmehr wird seine nur schuldrechtliche Verpflichtung, die Vermächtnisse zu erfüllen (§ 2174 BGB), verstärkt, indem ihm die dingliche Verfügungsbefugnis als Erbe über die Vermächtnisgegenstände entzogen wird (§ 2208 Abs. 1 Satz 2, § 2211 BGB). In diese Gegenstände können Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht vollstrecken (§ 2214 BGB). Insbesondere steht die Verpflichtung des Erben als Testamentsvollstrecker, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB), unter der Kontrolle des Nachlassgerichts..........."
BGH, Urteil vom 26. 1. 2005 - IV ZR 296/03
(DNotZ 2005, 700, beck-online)