Ich habe hier eine Anmeldung eines Finanzamts mit Ausnahme von der RSB wegen Steuerstraftat. Eine Abschrift des Strafbefehls als Nachweis liegt vor. So weit, so klar.
Ich frage mich jetzt aber generell, ob die Ausnahme von der Restschuldbefreiung wegen Steuerstraftat im Falle eines Widerspruchs des Schuldners als tituliert oder nicht tituliert gilt *. Ich tendiere zu "tituliert", weil Voraussetzung die Verurteilung wegen der Steuerstraftat ist und dieser Titel vorliegt. Habe aber gerade einen Knoten im Kopf, weil es ja bei unerlaubter Handlung gerade nicht so ist, dass das strafrechtliche Urteil ausreichen würde, sondern ein zivilrechtliches Urteil zur vbuH gefordert ist... In den Kommentaren habe ich nichts konkretes dazu gefunden. Liegt es daran, weil es zu offensichtlich ist?
*gehen wir für die Frage aber bitte davon aus, dass der Strafbefehl in Ausfertigung vorliegen würde, um das Problem "nicht tituliert, weil kein Original bzw. vollstreckbare Ausfertigung vorliegt" außen vor zu lassen...:D