Der Schuldner hat ein Grundstück, welches vor Insolvenzeröffnung der Zwangsverwaltung unterworfen wurde. Insolvenzverfahren und Zwangsverwaltung laufen parallel. Auf welcher Grundlage fallen für die Masse keine Massekostenbeiträge an? BFH V R 67/07 vom 29.01.2009 hilft mir nicht wirklich weiter.
Zwangsverwaltung vor Insolvenzeröffnung - keine Massekostenbeiträge
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Massekostenbeiträge gibt es doch nur bei einer "kalten" oder "eiskalten" Zwangsverwaltung auf Basis einer Einigung zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter. Bei der normalen ("warmen") Zwangsverwaltung entstehen der Masse weder Aufwand noch Kosten.
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Worum geht es Dir hier? Einkommensteuer, Umsatzsteuer?
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Meiner Meinung nach wird die falsche Frage gestellt.
Die richtige Frage lautet: "Auf welcher Grundlage sollten Massebeiträge anfallen?".
Massebeiträge nach § 171 InsO kommen nicht in Betracht, weil kein Fall des § 166 InsO vorliegt. Ob eine Vereinberung über die freiwillige Zahlung von Massekostenbeiträgen getroffen wurde, kann dem Ausgangspost nicht entnommen werden.
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Zitat
Bei der normalen ("warmen") Zwangsverwaltung entstehen der Masse weder Aufwand noch Kosten.
Wirft die "warm" zwangsverwaltete Immobilie keine oder nur geringe Erträge ab, können sehr wohl Kosten anfallen - etwa aus Grundsteuer, sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, Hausgeld, Erbbaupacht etc. - die im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseforderungen zu berücksichtigen sind.
Ich vertrete zudem die Auffassung, dass Handlungen des vom Vollstreckungsgericht bestellten Zwangsverwalters immer auch als "Handlungen" i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu werten sind. Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten sowie andere unangenehme Folgen kann der Insolvenzverwalter durch Freigabe vermeiden.
Wer nicht möchte, dass der Insolvenzverwalter freigibt, muss sich dann auch irgendwie beteiligen.
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Das halte ich, insbesondere wegen der Entscheidung des BFH vom 10.02.2015, IX R 23/14, für eine steile These.
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Wirft die "warm" zwangsverwaltete Immobilie keine oder nur geringe Erträge ab, können sehr wohl Kosten anfallen - etwa aus Grundsteuer, sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, Hausgeld, Erbbaupacht etc. - die im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseforderungen zu berücksichtigen sind.Ich vertrete zudem die Auffassung, dass Handlungen des vom Vollstreckungsgericht bestellten Zwangsverwalters immer auch als "Handlungen" i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu werten sind. Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten sowie andere unangenehme Folgen kann der Insolvenzverwalter durch Freigabe vermeiden.
Wer nicht möchte, dass der Insolvenzverwalter freigibt, muss sich dann auch irgendwie beteiligen.
Die von Dir genannten Kosten fallen aber auch ohne Zwangsverwaltung an und nötigen den Insolvenzverwalter - so oder so - zur Entscheidung über eine Freigabe. Was er dann mit dem Grundpfandrechtsgläubiger vereinbart, ist seine Sache. Eine (gesetzliche) Grundlage für einen Massekostenbeitrag sehe ich nicht.
Die zu § 55 InsO geschilderte Auffassung ist mir bekannt, aber ich halte sie nicht für tragfähig.
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Zitat
... steile These.
Stimmt.
ZitatEine (gesetzliche) Grundlage für einen Massekostenbeitrag sehe ich nicht.
Ich auch nicht.
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Eine (gesetzliche) Grundlage für einen Massekostenbeitrag sehe ich nicht.Genau darum ging es mir. Danke.
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