Aufgebot Berechtigte Abt. II

  • Hallo!

    Ich bräuchte bitte mal Eure Hilfe.

    Eingetragen ist in Abt. II für die Berechtigten "das veräußerliche und vererbliche Recht über der Oberfläche von.... einen Keller zu haben". Nunmehr liegt ein Antrag des Grundstückseigentümers vor, die Berechtigten aufzubieten, da diese zwischenzeitlich verstorben sind und ihre Erben nicht ermittelt werden können.
    Kann ich die Berechtigten aufbieten? :confused: Und was muss ich beachten? :gruebel: Ich hatte so einen Fall noch nie und komme bei meiner Recherche nicht so richtig weiter!

  • :gruebel:
    Von wann ist denn das Recht und in welchem Bundesland befinden wir uns?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Stell mal bitte - ohne die Klarnamen/Lagebezeichnungen - den ganzen Text des Rechts ein.
    Und es könnte sinnvoll sein, deine Frage ins Grundbuchforum zu verlinken.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hier der Eintragungstext:


    "Veräußerliches und vererbliches Recht über der Oberfläche von...einen Keller zu haben mit Rang von 1870 für..... und....., Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft. Eingetragen bei Anlegung des Grundbuchs und bei Bildung von Wohnungseigentum hier eingetragen am ...."

  • Sollte das tatsächlich eine Dienstbarkeit sein, könnte diese doch evtl. über § 5 GBBerG gelöscht werden, wenn es tatsächlich bei Anlegung des Grundbuchs eingetragen wurde (je nachdem wann das tatsächlich erfolgt ist - hier liegen in diesen Fällen die Eintragungsdaten bei 1901/1902, sodass 110 Jahre bereits um wären)

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Hat vor der Idee mit dem Aufgebot im GBA schon mal jemand in Bezug auf § 5 I GBBerG geprüft? Vielleicht ist das ja ein schneller und günstiger Weg.

    Edit: Also im Ergebnis wie Delphina5...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Nach meiner Kenntnis sind Aufgebotsverfahren für Berechtigte von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nach § 6 GBBerG nur in den neuen Bundesländern sowie Bayern und NRW (da hier durch Rechtsvordnung in Kraft gesetzt) zulässig. Ob es eine entsprechende Rechtsverordnung auch für Hessen gibt, weiß ich nicht. Ansonsten gilt tatsächlich, dass Aufgebotsverfahren nach dem FamFG nur für Berechtigte von Vormerkungen, Vorkaufsrechten und Reallasten möglich sind (§ 453 FamFG). Die Löschung gemäß § 5 GBBerG hat dann bei Dienstbarkeiten erst mal Vorrang.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Sollte das tatsächlich eine Dienstbarkeit sein, könnte diese doch evtl. über § 5 GBBerG gelöscht werden, wenn es tatsächlich bei Anlegung des Grundbuchs eingetragen wurde (je nachdem wann das tatsächlich erfolgt ist - hier liegen in diesen Fällen die Eintragungsdaten bei 1901/1902, sodass 110 Jahre bereits um wären)

    Da § 5 Abs. 1 GBBerG ausdrücklich nur für "zugunsten natürlicher Personen eingetragene nicht vererbliche und nicht veräußerbare Rechte" gilt, fällt diese Möglichkeit für das hier bestehende veräußerliche und vererbliche Recht schon mal weg.

    Wo in Hessen ist das Ganze denn? Haben wir es vielleicht mit nach altem Recht realgeteiltem Eigentum zu tun (wofür angesichts der Formulierung "veräußerlich und vererblich" so einiges spricht)? Dann wären wir ggf. bei der analogen Anwendung der Vorschriften über das Aufgebot eines Eigentümers.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Stimmt, Mist (vererblich und veräußerlich). Ich ziehe meinen Schnellschuß mit dem Ausdruck tiefsten Bedauerns zurück.:oops:

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  • Wo in Hessen ist das Ganze denn? Haben wir es vielleicht mit nach altem Recht realgeteiltem Eigentum zu tun (wofür angesichts der Formulierung "veräußerlich und vererblich" so einiges spricht)? Dann wären wir ggf. bei der analogen Anwendung der Vorschriften über das Aufgebot eines Eigentümers.[/QUOTE]

    :confused:Es tut mir leid, aber was bedeutet das denn?
    Biete ich dann in analoger Anwendung der Vorschriften über das Aufgebot eine Eigentümers doch die unbekannte Berechtigten auf?

    Es muss doch eine Möglichkeit geben, dieses Recht zu löschen, wenn die Berichtigten unbekannt sind und somit die Löschung nicht mehr bewilligen können

  • :confused:Es tut mir leid, aber was bedeutet das denn?
    Biete ich dann in analoger Anwendung der Vorschriften über das Aufgebot eine Eigentümers doch die unbekannte Berechtigten auf?

    Die Frage ist, ob es sich bei dem "Recht" gar nicht um ein dienstbarkeitsähnliches Recht handelt, sondern um Quasi-Eigentum. Hierher gehören auch z.B. Stockwerks- oder Kellereigentum nach rheinischem oder gemeinem Recht. Hier muss dann in der Tat wenn überhaupt nach den Vorschriften über das Aufgebot eines Eigentümers vorgegangen werden, was deutlich aufwendiger ist als das Aufgebot eines unbekannten Berechtigten eines Rechts in Abt. II.

    Es muss doch eine Möglichkeit geben, dieses Recht zu löschen, wenn die Berichtigten unbekannt sind und somit die Löschung nicht mehr bewilligen können

    Nein, wenn es sich um Eigentum handelt, gibt es gar keine Möglichkeit, es "löschen" zu lassen (wäre auch ein Problem im Hinblick auf Art. 14 GG). Es gibt die Möglichkeit der Ersitzung und ggf. des Ausschlusses unbekannter Berechtigter.

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