Ich bitte um kurzen Denkanstoß zu folgender Situation:
Ich habe ein Verfahren der Teilungsversteigerung eines Grundstücks einer Erbengemeinschaft aus 10 Personen. Zuschlag ist erteilt.
Unmittelbar nach dem Termin hat das Landratsamt schriftlich eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf der Geschäftsstelle abgegeben bezüglich mit einer Forderung gegen den Miterben X und pfändet dessen Anspruch am Übererlös (Zustellung an den X wollen sie umgehend nachholen).
Frage 1: Muss das Landratsamt mir diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung nebst Zustellnachweis wegen § 130d ZPO in elektronischer Form vorlegen?
Frage 2: Für den (sehr wahrscheinlichen) Fall, dass sich die Erbengemeinschaft nicht über die Auszahlung einigt, habe ich doch trotzdem eine wirksame Pfändung, die ich der Hinterlegungsstelle bei der Verteilung mitteilen würde, oder? Es ist doch kein Problem, dass der Übererlös allen Erben zusteht und damit DER Übererlösanspruch des X kein Alleinanspruch ist?