Nachlassgerichtliche Genehmigung Sparkonto auflösen

  • Hallo Zusammen,
    benötige ich für die Auflösung eines Sparkonto mit einem Guthaben von 0,23 Euro und Übertragung des Guthabens eine nachlassgerichtliche Genehmigung?
    Ich meine schon: §1806, §1807, §1809 (das Konto ist versperrt und da kommt es auf das Guthaben meiner Ansicht nicht an).

    Danke
    Some

  • :confused:
    Als Betreuer brauchst Du doch keine nachlaßgerichtliche Genehmigung. Deine "Aufsicht" ist doch beim Betreuungsgericht. Oder übersehe ich da gerade was Wichtiges?
    Als Betreuungsgericht habe ich solche Auflösungen mehrfach genehmigt. Das waren in der Regel Formsachen, weil das Sparbuch schlicht vergessen war und jetzt plötzlich im Rahmen der Betreuung auftauchte. Wurde nicht benötigt, also problemlos zu genehmigen gewesen. Aber an der Genehmigungspflicht bestand kein Zweifel.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :confused:
    Als Betreuer brauchst Du doch keine nachlaßgerichtliche Genehmigung. Deine "Aufsicht" ist doch beim Betreuungsgericht. Oder übersehe ich da gerade was Wichtiges?
    Als Betreuungsgericht habe ich solche Auflösungen mehrfach genehmigt. Das waren in der Regel Formsachen, weil das Sparbuch schlicht vergessen war und jetzt plötzlich im Rahmen der Betreuung auftauchte. Wurde nicht benötigt, also problemlos zu genehmigen gewesen. Aber an der Genehmigungspflicht bestand kein Zweifel.

    Die Frage stelle ich als Nachlasspfleger im Forum Nachlass :):daumenrau

  • Ah, ok. Aber die inhaltliche Antwort bliebe für mich gleich. ;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ah, ok. Aber die inhaltliche Antwort bliebe für mich gleich. ;)

    Aber Du hast doch nichts zum Fall für einen Nachlasspfleger gesagt.

    Ich hole für ein 23Cent Sparbuch keine nachlassgerichtliche Genehmigung. Da ist eher das Problem, dass es Banken gibt, die noch Gebühren für die Auflösung des Sparbuches wollen...

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, solange das Sparguthaben 3.000 EUR nicht übersteigt.

    Vor allem würde ich aber die Wirtschaftlichkeit betrachten. Der Nachlasspfleger vertritt die Interessen der Erben. Die Auflösung eines Sparkontos mit 23 Cent Sparguthaben interessiert keinen Erben, höchstens die Bank. Aus wirtschaftlicher Sicht hat der Nachlasspfleger hier nur dann etwas zu veranlassen, wenn er es schafft, dass für den gesamten Vorgang Kosten von nicht mehr als 23 Cent anfallen. Selbst bei Ansatz der Mindestvergütung von 39 EUR/Std. zzgl. Umsatzsteuer sind 23 Cent nach 0,297 Minuten verbraucht, das sind nicht ganz 18 Sekunden... Hier zu vergütende Tätigkeiten zu entfalten, begründet im Grunde schon eine Haftung des Nachlasspflegers gegenüber den Erben.

  • ... Hier zu vergütende Tätigkeiten zu entfalten, begründet im Grunde schon eine Haftung des Nachlasspflegers gegenüber den Erben.

    Das halte ich für sehr vermessen. Auf solche Ideen kommen nur Leute, die Ihre eigene Vergütung, auf Teufel komm raus, beitreiben müssen.

    Mein Job ist es den Nachlass Abzuwickeln. Auch die Sparkasse hat ein Recht, dass ihre Verträge formaljuristisch Sauber abgewickelt werden. Und wenn der Aufwand für den Nachlass höher ist als der monetäre Nutzen für den Nachlass, dann ist das eben so. Der Erblasser hätte doch schon viele Angelegenheiten zu Lebzeiten selber regeln können.

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  • Das halte ich für sehr vermessen. Auf solche Ideen kommen nur Leute, die Ihre eigene Vergütung, auf Teufel komm raus, beitreiben müssen.


    Bleib sachlich. Und erkläre ggf. deine Unterstellung, denn es erschließt sich logisch nicht, wie der Wunsch auf Beitreiben einer Vergütung mit dem Verzicht auf die Vornahme vergütungsauslösender Tätigkeiten zusammenhängen sollen. Es geht gerade darum, dass eine Vergütung nicht anfällt.

    Mein Job ist es den Nachlass Abzuwickeln. Auch die Sparkasse hat ein Recht, dass ihre Verträge formaljuristisch Sauber abgewickelt werden. Und wenn der Aufwand für den Nachlass höher ist als der monetäre Nutzen für den Nachlass, dann ist das eben so. Der Erblasser hätte doch schon viele Angelegenheiten zu Lebzeiten selber regeln können.


    Das Sicherungsbedürfnis bei der Nachlasspflegschaft orientiert sich an den Interessen der endgültigen Erben, bei einer Anordnung nach § 1961 wird ein Rechtsschutzbedürfnis des Dritten verlangt. Letzteres hat sicherlich der Vermieter zur Beendigung des Mietvertrags, und es gibt andere anerkannte Varianten. Ein versperrtes Konto begründet keine Gefährdung des Nachlassvermögens, und da die Bank oder Sparkasse hinterlegen kann, wird sie ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachlasspflegschaft schwerlich darlegen können. Zumal wenn die Staatskasse für die Tätigkeiten aufkommen sollte.

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