Antrag auf Aufschub der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten ge

  • Antrag auf Aufschub der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gemäß § 455 StPO für meinen Betreuten

    Mein Betreuter ist schwer krank. Er leidet unter: · Abhängigkeitsleiden· Leberzirrhose Die zuständige Amtsärztin rief mich an und teilte mit, dass sie ein Gutachten nach Aktenlage fertigen wird. Sie wird dort ein Aufschub von 6 Monaten empfehlen.

    Laut der Ärzte der Universitätsklinik wächst eine zerstörte Leber aber nicht nach. Eine Spontalheilung, wie bei einer Krebserkrankung, ist hier deshalb ausgeschlossen.
    Ich frage mich vor diesem Hintergrund, ob ein Aufschub von 6 Monaten überhaupt ein geeignetes Mittel sein könnte?

    Wie sind denn die Meinungen hierzug?

  • Für eine Vollzugsuntauglichkeit sind äußerst enge Grenzen gesetzt. Es liegt keine Haftunfähigkeit vor, wenn eine angemessene medizinische Versorgung in einem Haftkrankenhaus möglich ist.

    Mich wundert da eigentlich schon der Haftaufschub.
    Damit eine Krankheit zu Vollzugsuntauglichkeit führt, muss eine konkrete Gefahr für das Leben des VU durch den Strafvollzug in der JVA entstehen.

    Das sehe ich bei dem Krankheitsbild eigentlich nicht.

  • Nun, die zuständige Amtsärztin kommt in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass mein Betreuter nicht haftfähig ist. Diese Frage dürfte eine rein gutachterliche Frage sein.

    Meine Frage war, was soll bei dem vorliegenden Krankheitsbild in 6 Monaten anders sein? Eine Spontanheilung ist hier ausgeschlossen. Die Leber wächst nicht mehr nach. Deshalb wundert mich die Frist von 6 Monaten. Sie ergibt m. E. keinen wirklichen Sinn.

  • Z.B. könnte der Betroffene so weit auf der Transplantationsempfängerliste nach vorne gerückt sein, dass er eine Spenderleber hat. Also warum eine "ewige" Freistellung, wenn es ihm bald akzeptabel gehen kann?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Justizvollzugskrankenhäuser nehmen grundsätzlich keine Verurteilten auf, die bislang noch auf freiem Fuß sind, sondern nur Personen, die bereits in Haft sind und dort schwer erkranken. Ob der Empfehlung des Gesundheitsamtes gefolgt wird, entscheidet der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft. Ggfls. wird nach Ablauf die regelmäßige Vorstellung des VU beim Amtsarzt zur Bewilligung eines weiteren Aufschubes erforderlich sein.
    Oder es wird im Gnadenwege versucht, einen dauerhaften Nichtantritt zu erreichen.

  • Z.B. könnte der Betroffene so weit auf der Transplantationsempfängerliste nach vorne gerückt sein, dass er eine Spenderleber hat. Also warum eine "ewige" Freistellung, wenn es ihm bald akzeptabel gehen kann?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Leider nein. Er ist Polytoxikomane und nicht Therapiewillig. Deshalb wurde er nicht auf die Warteliste gesetzt. Die Amtsärztin kannte diesen Umstand.

  • Die Justizvollzugskrankenhäuser nehmen grundsätzlich keine Verurteilten auf, die bislang noch auf freiem Fuß sind, sondern nur Personen, die bereits in Haft sind und dort schwer erkranken. Ob der Empfehlung des Gesundheitsamtes gefolgt wird, entscheidet der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft. Ggfls. wird nach Ablauf die regelmäßige Vorstellung des VU beim Amtsarzt zur Bewilligung eines weiteren Aufschubes erforderlich sein.
    Oder es wird im Gnadenwege versucht, einen dauerhaften Nichtantritt zu erreichen.

    Ganz genau. Deshalb die Frage nach dem Sinn der 6 Monatsfrist?

    Gnadenweg ist eine sehr gute Idee. Probiere ich auf jeden Fall.

  • Z.B. könnte der Betroffene so weit auf der Transplantationsempfängerliste nach vorne gerückt sein, dass er eine Spenderleber hat. Also warum eine "ewige" Freistellung, wenn es ihm bald akzeptabel gehen kann?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Leider nein. Er ist Polytoxikomane und nicht Therapiewillig. Deshalb wurde er nicht auf die Warteliste gesetzt. Die Amtsärztin kannte diesen Umstand.


    So manche Einstellung und Lebensweise ändert sich ganz "überraschend". Es gibt immer wieder Fälle, bei denen jemand - selbstschädigend - droht, sich nicht behandeln zu lassen, um ein Prozessziel zu erreichen. Und kaum ist das erreicht, sieht alles plötzlich ganz anders aus.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sorry, aber für mich sind das alles keine Gründe für eine Haftunfähigkeit.
    Ja, er hat eine Krankheit, aber diese kann auch in JVA-Krankenhäusern behandelt bzw. kontrolliert werden.
    Sie verschlimmert sich nicht aufgrund des Aufenthalts in der JVA nicht.
    So wie ich das verstanden habe, ist er derzeit auch nicht in einem Krankenhaus.

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