§ 4 VBVG Bürogehilfin Vergütung Einstufung nach Stufe A oder Stufe B

  • Hallo,

    ich habe hier eine Betreuerin, die gerne in Stufe B und nicht in Stufe A eingestuft werden möchte.

    Sie hat ein Prüfungszeugnis "...hat die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bürogehilfin bestanden" vorgelegt.
    Dazu legt sie noch Zertifikate über 5 Module (je 1 Tag) über Fortbildungen vor, z. B. "Rechte und Pflichten der Betreuer, Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung", u. ä.

    Der Bezi sagt, dass die Prüfungsfächer (Bürogehilfin) nicht dargelegt sind, die Betreuerin teilt mit, diese lägen ihr nicht mehr vor.
    Der Bezi sagt also, für B keine Grundlage.

    Ich finde in der Kommentierung leider nichts über "Bürogehilfin" als Beispiel für Stufe A oder Stufe B.

    Kann mir da jemand vielleicht weiterhelfen?

    LG

  • 1. Betreuerin darüber informieren, dass der beiliegenden Stellungnahme des Bezi gefolgt wird und letztmalig aufgefordert wird die Nachweise binnen x Wochen beizubringen, ansonsten wird die Vergütung nach Tabelle A festgesetzt.
    2. Nach Fristablauf zu 1.: Beschluss über Vergütung nach A und auf die Beschwerde warten, ab nach oben und dann wird A bestätigt oder widerlegt.


    Keine Angst vor Beschwerden, die Licht ins Dunkel bringen.

    Gruß Insu

  • Wo genau ist denn das Problem? :gruebel: Bezi sagt A, außer es werden entsprechende Nachweise vorgelegt - dann eventuell B.

    Wäre mir neu, dass da der Bezirksrevisor das letzte Wort hat ;)

    Der Berufsbeschreibung nach, die bei der Arge (Bürogehilfe/Bürogehilfin (arbeitsagentur.de)) hinterlegt ist, dürfte das wohl recht vergleichbar mit sowas wie Bürofachkraft sein. Damit dürften wohl zumindest für die Vermögenssorge nutzbare Kenntnisse durch die Ausbildung vermittelt werden.

  • Bürogehilfe/Bürogehilfin ist seit 1991 kein Ausbildungsberuf mehr, die Ausbildungsordnung stammte aus dem Jahr 1941:

    https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/archiv/35082.pdf.

    https://www.bibb.de/dienst/berufes…enealogy/8_g150

    Ich würde bei einer Fristsetzung für eine Beibringung daher angemessen berücksichtigen, dass die Beschaffung daher möglicherweise etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.

  • Ich danke für den Input.

    Ich fordere Sie nochmal auf, evtl. Unterlagen vorzulegen und müsste dann einen Beschluss über die Vergütung nach A fertigen.

    Und ich bin nicht an die Auffassung des Bezis gebunden, wie schon richtigerweise festgestellt. :)

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