Hallo Leute... entweder sehe ich aktuell den Wald vor Bäumen nicht oder die Rechtsauffassung der Gegenseite ist nicht zutreffend, aber vll. kann mich die Schwarmintelligenz mal erhellen:
Erben S und T nach dem Erblasser E (Betreuer (B) des E ist auch Betreuer des S). Erbauseinandersetzung (klar, durch das Betreuungsgericht genehmigungsgbedürftig) zwischen S, ges. verteten durch den Betreuer und anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt R1 und der Tochter des E, der T, vertreten durch Rechtsanwalt R2. Erbauseinandersetzung zwischen den Parteien wird besprochen. Auf der Seite des S unterschreibt R1 aufgrund Vollmacht des S, ausgestellt durch B.
Betreuungsgericht weist die Vereinbarung zurück, da B anstelle des R1 hätte unterschreiben müssen?
Argument des Gerichts: "wir kennen das hier nur so..." ... wer hat hier den (Denk-)Fehler gemacht?