Erbauseinandersetzung durch anwaltlichen Bevollmächtigten

  • Hallo Leute... entweder sehe ich aktuell den Wald vor Bäumen nicht oder die Rechtsauffassung der Gegenseite ist nicht zutreffend, aber vll. kann mich die Schwarmintelligenz mal erhellen:

    Erben S und T nach dem Erblasser E (Betreuer (B) des E ist auch Betreuer des S). Erbauseinandersetzung (klar, durch das Betreuungsgericht genehmigungsgbedürftig) zwischen S, ges. verteten durch den Betreuer und anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt R1 und der Tochter des E, der T, vertreten durch Rechtsanwalt R2. Erbauseinandersetzung zwischen den Parteien wird besprochen. Auf der Seite des S unterschreibt R1 aufgrund Vollmacht des S, ausgestellt durch B.

    Betreuungsgericht weist die Vereinbarung zurück, da B anstelle des R1 hätte unterschreiben müssen?

    Argument des Gerichts: "wir kennen das hier nur so..." ... :gruebel: wer hat hier den (Denk-)Fehler gemacht?

  • Die Argumentation des Kollegen verstehe ich nicht. Warum soll R1 als vom Betreuer beauftragter Rechtsanwalt des S die Vereinbarung nicht schließen dürfen?

    Zwar bedarf das Handeln des R1 der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, da der Anwalt vom Betreuer mandatiert wurde und daher für ein Handeln des Rechtsanwalts dieselben Genehmigungsvorbehalte gelten müssen, wie wenn der Betreuer selbst gehandelt hat.

    Ansonsten sehe ich hier aber absolut kein Problem...

  • Die Argumentation des Kollegen verstehe ich nicht. Warum soll R1 als vom Betreuer beauftragter Rechtsanwalt des S die Vereinbarung nicht schließen dürfen?

    Zwar bedarf das Handeln des R1 der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, da der Anwalt vom Betreuer mandatiert wurde und daher für ein Handeln des Rechtsanwalts dieselben Genehmigungsvorbehalte gelten müssen, wie wenn der Betreuer selbst gehandelt hat.

    Ansonsten sehe ich hier aber absolut kein Problem...

    Genauso

  • Hallo Leute... entweder sehe ich aktuell den Wald vor Bäumen nicht oder die Rechtsauffassung der Gegenseite ist nicht zutreffend, aber vll. kann mich die Schwarmintelligenz mal erhellen:

    Erben S und T nach dem Erblasser E (Betreuer (B) des E ist auch Betreuer des S). Erbauseinandersetzung (klar, durch das Betreuungsgericht genehmigungsgbedürftig) zwischen S, ges. verteten durch den Betreuer und anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt R1 und der Tochter des E, der T, vertreten durch Rechtsanwalt R2. Erbauseinandersetzung zwischen den Parteien wird besprochen. Auf der Seite des S unterschreibt R1 aufgrund Vollmacht des S, ausgestellt durch B.

    Betreuungsgericht weist die Vereinbarung zurück, da B anstelle des R1 hätte unterschreiben müssen?

    Argument des Gerichts: "wir kennen das hier nur so..." ... :gruebel: wer hat hier den (Denk-)Fehler gemacht?

    B hat im Rechtssinn unterschrieben, vertreten durch R1. Wie immer bei rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertretung. Davon, dass es sich um ein höchstpersönliches Geschäft handeln würde, sehe ich hier aber auch gar nichts.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ...Argument des Gerichts: "wir kennen das hier nur so..." ... :gruebel: wer hat hier den (Denk-)Fehler gemacht?

    Die mit der begrenzten Kenntnis.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie sieht denn die dem R1 erteilte Vollmacht aus? Im Übrigen schließe ich mich den Vorschreibern an.

    S, ges. vertreten durch den Betreuer B, erteilt R1 in Sachen S ./. T wegen Erbauseinandersetzung nach dem E Vollmacht [...] - Unterschrift B

    (übliche Anwaltsvollmacht für alles unter "wegen" genannten Angelenheiten , außergerichtliche Vertretung aller Art und für alle gerichtlichen Verfahren in allen Instanzen)

    ORBIS NON SVFFICIT

    Einmal editiert, zuletzt von Quantum (21. Oktober 2022 um 19:03)

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