Teilweiser Entzug der Vermögenssorge

  • Ich schreibe den gerade volljährig gewordenen an und teile mit, dass er (Mit-)Erbe des[...] sein dürfte. Und für den Fall, dass Gläubiger des Erblassers Forderungen geltend machen weise ich darauf hin, dass gem. 1629a BGB [Wiedergabe des Gesetzestextes in hoffentlich verständlicher Form].

    Eine Beschreibung des Verfahrensverlaufs mit Erklärung, dass die gesetzlichen Vertreter Mist gebaut haben, halte nicht für angebracht.

  • Ich schreibe den gerade volljährig gewordenen an und teile mit, dass er (Mit-)Erbe des[...] sein dürfte. Und für den Fall, dass Gläubiger des Erblassers Forderungen geltend machen weise ich darauf hin, dass gem. 1629a BGB [Wiedergabe des Gesetzestextes in hoffentlich verständlicher Form].

    Eine Beschreibung des Verfahrensverlaufs mit Erklärung, dass die gesetzlichen Vertreter Mist gebaut haben, halte nicht für angebracht.

    Finde ich etwas merkwürdig. Weil der gesetzliche Vertreter sich nicht gekümmert hat und auch das Familiengericht nichts weiter gemacht hat, soll das nun volljährige Kind sein gesamtes Vermögen einsetzen, um Nachlassverbindlichkeiten zu zahlen? § 1629a BGB begrenzt das schließlich nur auf das Vermögen, dass zum Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

    Gerade in diesem Fall dauert das noch 11 Jahre, in denen das Kind noch anderweitig Vermögen erwerben könnte.

  • Ich schreibe den gerade volljährig gewordenen an und teile mit, dass er (Mit-)Erbe des[...] sein dürfte. Und für den Fall, dass Gläubiger des Erblassers Forderungen geltend machen weise ich darauf hin, dass gem. 1629a BGB [Wiedergabe des Gesetzestextes in hoffentlich verständlicher Form].

    Eine Beschreibung des Verfahrensverlaufs mit Erklärung, dass die gesetzlichen Vertreter Mist gebaut haben, halte nicht für angebracht.

    Finde ich etwas merkwürdig. Weil der gesetzliche Vertreter sich nicht gekümmert hat und auch das Familiengericht nichts weiter gemacht hat, soll das nun volljährige Kind sein gesamtes Vermögen einsetzen, um Nachlassverbindlichkeiten zu zahlen? § 1629a BGB begrenzt das schließlich nur auf das Vermögen, dass zum Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

    Gerade in diesem Fall dauert das noch 11 Jahre, in denen das Kind noch anderweitig Vermögen erwerben könnte.

    Absolut richtig! Deswegen überlege ich mir ja auch, was ich als Familiengericht machen kann bzw. muss. Aber was kann ich tatsächlich tun? Die Ausschlagung ist erfolgt und nicht beim Nachlassgericht angekommen. Selbst wenn ich zum jetzigen Zeitpunkt die elterliche Vermögenssorge entziehen und einen Ergänzungspfleger bestellen würde, könnte dieser die Fristversäumung der Mutter nicht anfechten. Oder wie seht ihr das?

    Wenn ich den gerade Volljährigen anschreiben würde, müsste ich die Akte nun elf Jahre auf Wiedervorlage legen. Macht ihr das wirklich so?

  • Ich schreibe den gerade volljährig gewordenen an und teile mit, dass er (Mit-)Erbe des[...] sein dürfte. Und für den Fall, dass Gläubiger des Erblassers Forderungen geltend machen weise ich darauf hin, dass gem. 1629a BGB [Wiedergabe des Gesetzestextes in hoffentlich verständlicher Form].

    Eine Beschreibung des Verfahrensverlaufs mit Erklärung, dass die gesetzlichen Vertreter Mist gebaut haben, halte nicht für angebracht.

    Finde ich etwas merkwürdig. Weil der gesetzliche Vertreter sich nicht gekümmert hat und auch das Familiengericht nichts weiter gemacht hat, soll das nun volljährige Kind sein gesamtes Vermögen einsetzen, um Nachlassverbindlichkeiten zu zahlen? § 1629a BGB begrenzt das schließlich nur auf das Vermögen, dass zum Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

    Gerade in diesem Fall dauert das noch 11 Jahre, in denen das Kind noch anderweitig Vermögen erwerben könnte.

    Was findest du denn daran "merkwürdig"? So ist schlicht die Gesetzeslage.

    Ich finde es eher unerfreulich, dass das Kind (auch nicht erst zu Zeiten seiner Volljährigkeit) für das fehlende Handeln seines gesetzlichen Vertreters einstehen muss. Allerdings halte ich es für verfehlt, dem Familiengericht vorzuhalten, dass es nichts weiter gemacht habe. Was hätte es denn tun sollen bzw. können, um die Einreichung der Genehmigung zur Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht durch den gesetzlichen Vertreter sicherzustellen? M. E. nichts als belehren.

    Und ja, § 1629a BGB lässt eine Begrenzung der Haftung zu. Das setzt jedoch aktives Handeln des dann Volljährigen voraus.

  • Ich halt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für den richtigen Weg. Dem Eingangspost ist zu entnehmen, dass der Nachlass sogar deutlich überschuldet ist.

    Der Ergänzungspfleger kann zwar vermutlich nicht die Ausschlagung retten, aber er kann zumindest die Voraussetzungen der beschränkten Erbenhaftung schaffen und gegenüber bekannten Gläubigern geltend machen. Die Haftung nach § 1975 BGB bzw. § 1990 BGB ist deutlich beschränkter als die nach § 1629a BGB (nur Nachlass vs. gesamtes Vermögen zur Volljährigkeit).

    Was das Kind nach Erreichung der Volljährigkeit macht, ist sowieso kein Problem des Familiengerichts.

  • .. aber hat denn nicht das volljährig gewordene Kind auch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach 1975 - warum soll dieser Weg nur der ges. Vertreterin zustehen? Aber richtig ist wohl auch: 1975 mit den Beschränkungs-Möglichkeiten und dafür erforderlichen Nachweisen ist kein Standard-Wissen bei Eltern ...

  • Ich halt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für den richtigen Weg. Dem Eingangspost ist zu entnehmen, dass der Nachlass sogar deutlich überschuldet ist.

    Der Ergänzungspfleger kann zwar vermutlich nicht die Ausschlagung retten, aber er kann zumindest die Voraussetzungen der beschränkten Erbenhaftung schaffen und gegenüber bekannten Gläubigern geltend machen. Die Haftung nach § 1975 BGB bzw. § 1990 BGB ist deutlich beschränkter als die nach § 1629a BGB (nur Nachlass vs. gesamtes Vermögen zur Volljährigkeit).

    Was das Kind nach Erreichung der Volljährigkeit macht, ist sowieso kein Problem des Familiengerichts.

    Zumindest § 1975 BGB setzt eine Nachlassverwaltung bzw. eine Nachlassinsolvenz voraus. Beides ist derzeit nicht angeordnet. Und das soll dann alles ein Ergänzungspfleger in meinem Verfahren veranlassen...?

    Wozu bin ich denn als Familiengericht verpflichtet und wo findet man etwas hierzu?

  • Von der Überschrift her wäre der §1667 BGB "Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens" an sich prädestiniert und läge in der Zuständigkeit der Rechtspfleger.

    Der Inhalt scheint jedoch auf konkrete, auf anderem Wege nicht abwendbare Gefahren zu passen. Genau das ist in der geschilderten Konstellation möglich, wie mehrfach beschrieben.

    Erst recht wird ein EIngriff ins Sorgerecht dadurch absurd, dass die Ausschlagung eines Erbes der Genehmigung bedarf und nicht die Annahme.

    Ferner ist der Kenntnis des Gerichts entzogen, ob tatsächlich ein Gläubiger Forderungen gegen das Kind erhebt.

    Meiner Meinung nach besteht kein Handlungsbedarf.

  • Von der Überschrift her wäre der §1667 BGB "Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens" an sich prädestiniert und läge in der Zuständigkeit der Rechtspfleger.

    Der Inhalt scheint jedoch auf konkrete, auf anderem Wege nicht abwendbare Gefahren zu passen. Genau das ist in der geschilderten Konstellation möglich, wie mehrfach beschrieben.

    Erst recht wird ein EIngriff ins Sorgerecht dadurch absurd, dass die Ausschlagung eines Erbes der Genehmigung bedarf und nicht die Annahme.

    Ferner ist der Kenntnis des Gerichts entzogen, ob tatsächlich ein Gläubiger Forderungen gegen das Kind erhebt.

    Meiner Meinung nach besteht kein Handlungsbedarf.

    Nicht von den Überschriften verwirren lassen, § 1667 BGB ist quasi eine Erweiterung von § 1666 BGB und wirkt nicht alleine. Die Maßnahmen aus § 1667 BGB bringen einen hier aber definitiv nicht weiter.

    Ich weiß auch nicht ganz, welche Relevanz die Genehmigungsbedürftigkeit hier haben soll. Hier besteht durch die Annahme der Erbschaft eine konkrete Vermögensgefährdung, weshalb ja zuvor auch die Ausschlagung genehmigt wurde. Es wäre eher absurd, jetzt einfach mit den Schultern zu zucken.

    Und nachdem eine Gefährdung ausreicht (Schulden sind ja definitiv vorhanden), besteht schon vor Gläubigeranfragen Handlungsbedarf. Man muss nicht warten, bis das Kind vollends in den Brunnen gefallen ist.

  • Ich weiß auch nicht ganz, welche Relevanz die Genehmigungsbedürftigkeit hier haben soll. Hier besteht durch die Annahme der Erbschaft eine konkrete Vermögensgefährdung, weshalb ja zuvor auch die Ausschlagung genehmigt wurde.

    Für die Frage ob Sorgerechtsentzug oder nicht spielt das eine erhebliche Rolle: Wenn die Mutter in diesem Fall einfach von vorneherein nichts gemacht, würde Greg von dem Erbfall nichts erfahren. Jetzt auf einen Sorgerechtsentzug abzuzielen, weil die Mutter zwar einen ersten Schritt getan hat, aber keine weiteren ist deshalb meiner Meinung nach überzogen. Zumal ein Pfleger während der Minderjährigkeit nichts mehr tun könnte.

  • Ich weiß auch nicht ganz, welche Relevanz die Genehmigungsbedürftigkeit hier haben soll. Hier besteht durch die Annahme der Erbschaft eine konkrete Vermögensgefährdung, weshalb ja zuvor auch die Ausschlagung genehmigt wurde.

    Für die Frage ob Sorgerechtsentzug oder nicht spielt das eine erhebliche Rolle: Wenn die Mutter in diesem Fall einfach von vorneherein nichts gemacht, würde Greg von dem Erbfall nichts erfahren. Jetzt auf einen Sorgerechtsentzug abzuzielen, weil die Mutter zwar einen ersten Schritt getan hat, aber keine weiteren ist deshalb meiner Meinung nach überzogen. Zumal ein Pfleger während der Minderjährigkeit nichts mehr tun könnte.

    Könnte ein Pfleger nicht eine Nachlassinsolvenz oder eine Nachlassverwaltung beantragen und so im Endergebnis die Haftung des Minderjährigen auf das Nachlassvermögen beschränken?

  • Mein einziger Versuch ist daran gescheitert, dass kein Gläubiger einen gegen mein Pflegling vollstreckbaren Titel hat erstellen lassen. Kein Rechtsschutzbedürfnis, keine Beratungshilfe.

    Beendet wurde das ganze dadurch, dass die Ehefrau des Verstorbenen die Schulden übernommen hat, weil sie fürchtete, die Eigentumswohnung aufgeben zu müssen.

  • Die Mutter könnte von der Genehmigung bewusst auch deshalb keinen Gebrauch gemacht haben, weil sich der Nachlass nach der Ausschlagung doch als werthaltig herausgestellt hat. Demnach wäre zunächst der Sachverhalt aufzuklären, was ich mit der Ladung versucht habe. Die Mutter ist ja aber nicht erschienen.

    Wäre es nicht doch möglich (siehe Eingangspost), das Jugendamt mit einem Besuch der Mutter und Gespräch mit ihr zu beauftragen, um wenigstens Gewissheit über die Beweggründe für die Nichtabgabe zu haben? Ich komme der Mutter ansonsten nicht bei.

  • Da die Ausschlagungsfrist verstrichen ist, kann er nichts tun. Die Pflegschaft könnte man bis zur Volljährigkeit weiterführen und die Beratung über Minderjährigenhaftung aufs Schlussgespräch verschieben.

    Ein Ergänzungspfleger kann also während der Minderjährigkeit nichts tun, auch keine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen?

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