Aber was gänzlich neu ist: ab 1.1.23 wird eine Erbschaft nicht mehr zum Einkommen nach § 82 SGB XII (und auch nicht mehr auf mehrere Monate nach § 82 Abs. 7 auf bis zu 6 Monate verteilt), sondern gilt -als logische Folge - sofort als Vermögen nach § 90 SGB XII. Ich vermute, dass nicht nur echte Erbschaften darunter fallen, sondern auch Ansprüche aus Vermächtnissen und Pflichtteilen, also alle erbrechtlichen Ansprüche dazu zählen. Für die Betreuervergütung (und den Staatsregress) gilt: sobald der Erbanteil -abzüglich der Nachlassverbindlichkeitem, also der Aktivnachlass (zusammen mit bereits vorhandenem Sparvermögen) die Summe von 10.000 € überschreitet, ist er einzusetzen.
Das wurde - zumindest am hiesigen Gericht - hinsichtlich Betreuervergütung und Regress schon immer so gehandhabt.