Aufgabe Eigentum § 928 BGB

  • Kann der Nachlasspfleger die Aufgabe des Eigentums nach § 928 für den verstorbenen Eigentümer erklären?

    Wenn ja, ist dies genehmigungspflichtig?

    Ein Nachlasspfleger überlegt hier nämlich in einem Fall, das Eigentum aufzugeben.

    Das Haus ist laut Schätzung maximal 5000 Euro wert. Bargeld ist keines vorhanden. Räumungskosten des völlig zugemüllten Hauses belaufen sich auf über 20.000 Euro.

    Eine Grundschuld valutiert noch mit einem kleineren Betrag.

    Welche Möglichkeiten seht ihr hier neben § 928 BGB sonst?

    Danke vorab

  • Natürlich BGB da war ich Gedanken schon wieder woanders, sorry. :S

    Wenn das Grundstück tatsächlich nur so wenig wert ist , sich kein interessierter Käufer finden lässt und der Nachlass sonst nichts hergibt würde mich Carlsons Meinung anschließen und eher das Fiskuserbrecht in Betracht ziehen (wenn auch (weiteren) keine Erben gefunden vom NLP).

    Das Ergebnis stelle ich mir irgendwie zielführender vor.

  • Ja grundsätzlich schon.

    Bisher hat niemand ausgeschlagen. Erben der 1. und 2. Ordnung gibt es nicht. Der Nachlasspfleger müsste also erst Erben der 3. Ordnung ermitteln, was aber ja aufgrund keinerlei Rücklagen nicht möglich ist.

  • Ich habe auch schon das Eigentum an einer Immobilie aufgegeben. Mit nachlassgerichtlicher Genehmigung weil Verfügung über Immobilie. Prinzipiell kein Problem.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wobei sich die Aufgabe des Eigentums nicht auf den im Haus befindlichen Müll und die beweglichen Sachen (sofern nicht dem Hypothekenhaftungsverband zugehörig) erstreckt, dies verbleibt im Eigentum der unbekannten Erben.

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