Ich habe mehrere Grundstücke mit selbem Gläubiger und selbem Schuldner in einzelnen Verfahren versteigert, Zuschlag ist je am selben Tag erfolgt. Zwei Grundstücke wurden vom selben Ersteher ersteigert. An diesen beiden Grundstücken lasteten Grundsteuerforderungen (laut Gemeinde: wirtschaftliche Einheit) und Grundpfandrechte je gesamtschuldnerisch. Jetzt nahen die beiden Verteilungstermine, und wie es aussieht, werden Meistgebot und Zinsen nicht belegt.
Ich zweifle jetzt, wie ich die Zuteilung durch Forderungsübertragung bei Grundstück 1 dann in der Erlösverteilung bei Grundstück 2 zu berücksichtigen habe. Meine bisherigen Überlegungen hierzu:
a) Wäre das Meistgebot bei Grundstück 1 belegt worden, dann würde ich die bzgl. Grundstück 1 erfolgte Zuteilung auf Grundsteuern und Grundpfandrechte beim Grundstück 2 berücksichtigen, da durch Zuteilung der Anspruch erloschen wäre.
b) Aus diesem Grunde erschien es mir zunächst logisch, das bei einer Zuteilung durch Forderungsübertragung auch so zu behandeln. § 118 Abs. 2 S. 1 ZVG sagt ja, dass die Forderungsübertragung wie eine Befriedigung aus dem Grundstück wirkt.
c) Leider hat § 118 Abs. 2 ZVG auch noch einen Satz 2, wonach die Befriedigungswirkung bei einem Verzicht oder einem rechtzeitigen Antrag auf Wiederversteigerung nicht eintritt. Sätze 3 und 4 der Norm verkomplizieren das Schicksal der Befriedigungswirkung der Zuteilung weiter.
d) Ich komme zu dem Ergebnis, dass bei Forderungsübertragung am Grundstück 1 die Befriedigung aus dem Grundstück nur bedingt eintritt. Wie stelle ich das im Teilungsplan bzw. im Protokoll zur Erlösverteilung beim Grundstück 2 dar? Durch eine bedingte Zuteilung? Wie muss ich diese Bedingung dann formulieren?