Hallo Ihr Lieben,
ich einen Fall der mir Kopfzerbrechen machen!
Es liegt ein Räumungstitel vor.
Tenor: ... Gartenparzelle ... unter Entfernung sämtlicher Aufbauten nebst Inventar und Gerätschaften und Anpflanzungen nebst Grünschnitt sowie Haus- und Unrat zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Rechtsanwalt beantragt für den Gl-Vertr. Kosten nebst GVZ-Kosten für die Inbesitznahme nach § 885a ZPO. Rechnung und Protokoll liegt vor.
Es erfolgte die Festsetzung der Kosten.
Nun beantragt der Gl-Vertr. erneut die Kosten für die Beräumung der Parzelle. Die Parzelle wurde durch ein Mitglied des Gartenvereins beräumt. Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden liegt vor (Säuberung des Weges von Unkraut, Rasen mähen, Bäume und Sträucher beschnitten usw.)
Ich bin der Meinung, dass diese Kosten keine Kosten der Zwangsvollstreckung sind.
Was sagt ihr?