Antrag Erbschein durch Gläubiger?

  • Hallo,

    wir haben Grundsteuerforderungen für ein Grundstück. Der Grundstückseigentümer ist verstorben. Die gesetzlichen Erben haben keinen Erbschein beantragt. Zwei von vier Erben sollen eine Ausschlagung erklärt haben, aber da kein Erbscheinantrag gestellt ist, werden die Erbausschlagungen derzeit nicht geprüft.

    Können wir als Kommune einen Erbschein beantragen?

  • Wenn sie eine titulierte Forderung hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bei nicht titulierten Forderungen, kann die Gemeinde den Bescheid auch ohne Erbschein an die Erben senden, dadurch titulieren und dann gegen diese Erben in deren Vermögen vollstrecken. In den Nachlass vollstrecken geht aber dann nicht.

    Sind die Erben im Rechtssinne unbekannt, könnte sich auch ein Antrag auf Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB rentieren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Heidiho.

    Obacht.

    Es empfiehlt sich für die Vollstreckung zwischen den Rückständen (vor Tod) und "neuen" Forderungen zu trennen.

    Gerade im Hinblick auf den Bescheid des Finanzamts, der ab Tod des Eigentümers seine Gültigkeit verloren hat.

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Der Kunde K von Bank B ist verstorben und hinterlässt 10 TEUR Schulden in Form eines Darlehens, das er bislang ordnungsgemäß monatlich bedient hat.

    Bank B ist der Erbe E, der nicht ausgeschlagen hat, bekannt. Allerdings beantragt Erbe E keinen Erbschein.

    Die Forderungen der Bank sind, da es sich um ein bislang normal laufendes Kreditverhältnis handelt, nicht gekündigt und nicht tituliert.

    Gem. § 792 ZPO ist die Bank berechtigt, einen Erbschein zu beantragen, muss hierzu natürlich das berechtigte Interesse nachweisen.

    Beim Nachlassgericht wurde dies aktuell abgelehnt, da die Forderung nicht tituliert sei.

    Ich habe vor einigen Jahren als Gläubigerbank Erbscheine beantragt und auch erhalten.

    Gab es hier eine Änderung?

    Es kann doch nicht sein, dass die Bank nur dann antragsberechtigt ist, wenn ein Titel gegen den Erblasser vorliegt, was im normal laufenden Kreditgeschäft ja nie der Fall ist.

  • Gem. § 792 ZPO ist die Bank berechtigt, einen Erbschein zu beantragen, muss hierzu natürlich das berechtigte Interesse nachweisen.

    Beim Nachlassgericht wurde dies aktuell abgelehnt, da die Forderung nicht tituliert sei.

    Die Anwendbarkeit des §792 ZPO setzt das Vorliegen eines Vollstreckungstitels voraus. Anderenfalls kann die Urkunde nicht zur Zwangsvollstreckung benötigt werden, weil eine Zwangsvollstreckung nicht erfolgen kann.


    Gab es hier eine Änderung?

    Nein

    Es kann doch nicht sein, dass die Bank nur dann antragsberechtigt ist, wenn ein Titel gegen den Erblasser vorliegt, was im normal laufenden Kreditgeschäft ja nie der Fall ist.

    Wieso nicht?

    Man kann im Erkenntnisverfahren auch ohne einen Erbschein die Erbfolge beweisen.

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