§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV
Zulässig ist es, … den Text…. insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen
§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV
Zulässig ist es, … den Text…. insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen
Danke. Da hätte ich wohl vor meiner Frage direkt mal reinschauen sollen. Asche auf mein Haupt...
Ich habe gerade zum ersten Mal einen Pfüb-Antrag mit dem neuen Formular vorgelegt bekommen und stehe etwas auf dem Schlauch. Für was nutze ich das Feld T "vom Gericht auszufüllen"? Ich finde leider in den veröffentlichten Richtlinien nichts dazu...
für alles, was du willst....
Absetzungen, PKH-Bewilligung, Grußbotschaften an Freunde und Verwandte.....
Zum Thema Module entfernen und Anderes. Kommt das vielleicht von so einem bundesweit tätigen Inkassounternehmen mit blau - weißen Anschreiben?
Wie steht ihr denn zu den Angaben in der Aufstellung der Forderungen? Deren Computerprogramm splittet die gesamten Verfahrenskosten und Zinsen in Teilbeträge und macht meiner Meinung nach dadurch den Antrag noch unübersichtlicher. Der Drittschuldner muss die Gesamtforderung aus zig Einzelbeträgen ermitteln. Deshalb hat ein DS hier jetzt bereits Erinnerung eingelegt.
Verstehe ich auch nicht, weshalb keine Gesamtforderung mehr im Antrag angegeben werden muss. Dann sind wir für die Überprüfung der Kosten (Wert) ja auch verpflichtet, die Summe zu ermitteln.
Ja, das habe ich auch schon als problematisch angesehen. Für Drittschuldner ist es wirklich sehr unübersichtlich und für uns zum Prüfen auch. Denke die "Splittung" kann man jedoch nicht monieren. Weshalb keine Gesamtsumme mehr im Vordruck einzutragen ist, ist mir schleierhaft...
Die Gesamtsumme vermisse ich auch sehr. Gerade bei der Gemüse GmbH konnte man so immer auf einen Blick erkennen, dass die Forderungsaufstellung passt. Jetzt rechne ich mühsam nach. Mich stört auch, dass die Forderung komplett nur in der Anlage ist. Das stört den Prüfungsfluss total. Ein Feld mit der Summe im Beschluss und dann die Aufschlüsselung in der Anlage würde ich sehr begrüßen.
Besteht ihr eigentlich darauf dass im Antrag alle Module vermerkt werden, z.B. H, L, M oder E, L oder genügt euch die Eintragung H/L?
War mir erst sicher dass das so sein muss, inzwischen überlege ich aber wieder...
Bin da relativ großzügig und beanstande es i.d.R. nicht.
Okay, danke.
Besteht ihr eigentlich darauf dass im Antrag alle Module vermerkt werden, z.B. H, L, M oder E, L oder genügt euch die Eintragung H/L?
Meinst du auf Seite 4 beim Drittschuldner?
Da gehören eigentlich nur die Module hin in denen die Forderungen die gepfändet werden sollen eintragen sind. Also in deinem Beispiel ausschließlich H.
In L und M sind keine Forderungen gegen den DS benannt, die gepfändet werden.
Ich würde es aber nicht beanstanden, wenn L und M zusätzlich genannt sind.
Ja genau das meinte ich. Ich dachte anfangs, dass auf Seite 4 auf alle Module verwiesen werden muss, in denen eine Eintragung erfolgt ist, also wo ein Kreuz gesetzt ist. Aber ich denke jetzt habt ihr mich vom Gegenteil überzeugt.
Zwischenfrage:
Sind wir immer noch beim 31.08.2024 als Stichtag? Oder weiß jemand etwas anderes?
Zwischenfrage:
Sind wir immer noch beim 31.08.2024 als Stichtag? Oder weiß jemand etwas anderes?
Bisher habe ich nichts gegenteiliges mitbekommen. Ich gehe daher weiter vom 31.08.24 aus, glaube aber erst an eine verpflichtende Nutzung, wenn es denn tatsächlich so weit ist.
Beim letzten Mal kam die Verlängerung der Übergangsfrist auch kurzfristig zu Stande.
Danke für die Rückmeldung
Welchen Hintergrund hat eigentlich die mögliche Unterscheidung auf Seite 1 zwischen der Erteilung einer beglaubigten Abschrift und der Ausfertigung? Kosten?
§ 317 ZPO dürfte der Grund sein. Ausfertigungen gibt es danach nur auf Antrag.
Ah, ja, das ist hier irgendwie immer noch nicht verinnerlicht. Wie sieht denn eure Vfg. nach Erlass des Pfüb aus? Unser Schreiben in Eureka passt gar nicht mehr, auch wegen der Problematik § 16 GVO
"d.G.z.w.V."
Entweder eine Ausfertigung oder aber eine begl. Abschrift des Pfüb herstellen lassen und dann ab dafür zum Gerichtsvollzieher. Weiteres liegt nicht in unserer Zuständigkeit.
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