Neues Recht - Schlussrechnung des Nachlasspflegers

  • Unabhängig von der aufgeworfenen Vergütungsfrage:

    Die Pflegschaft war bereits mit der Erteilung des Erbscheins aufzuheben, da die Voraussetzungen für ihre Anordnung (spätestens) zu diesem Zeitpunkt weggefallen waren.

    Bei Teilerbschein lediglich teilweise Aufhebung und Fortführung als Teil - Nachlasspflegschaft.

  • Mir scheint die geltende Rechtslage zu sein, dass alles festgesetzt wird, was der Nachlasspfleger aufschreibt und dass die Erben keine reelle Chance haben, dies einer Überprüfung zu unterziehen. Wenn sich ein Gericht einmal grundlegend mit dieser Verfahrensweise auseinandersetzt, würde ich gern die Argumene lesen.

  • Oh doch. Aber diese Chance ist eben nicht im Festsetzungsverfahren beim (nicht erkenndenden) Nachlassgericht, sondern im Zweifel beim Zivilgericht zu suchen.

    Ich wünschte, dass z.B. auch beim Insolvenzverwalter und manchen Anwaltsrechnungen ebensolche Chancen mal ergriffen werden würden. By the way :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • ...Ich wünschte, dass z.B. auch beim Insolvenzverwalter und manchen Anwaltsrechnungen ebensolche Chancen mal ergriffen werden würden. By the way :)

    Geschieht durchaus. Nicht umsonst gibt es z.B. Rechtsprechung des BGH, dass auch das frei vereinbarte Anwaltshonorar nicht mehr als fünfmal (wenn ich mich recht erinnere) so hoch sein darf wie das gesetzliche Honorar. Und auch bei Insolvenzverwaltern kommt dies vor, z.B. in Form der Beschwerde gegen die Festsetzung.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Dann ist ja alles in guter Ordnung. Jeder kann klagen, wenn ihm was nicht passt. Aber nicht alles was jemandem nicht passt, muss deswegen auch falsch sein.

    Zurück zum Thema: Alles was der Pfleger einigermaßen vernünftig innerhalb seiner Befugnisse gemacht hat, ist im FGG-Verfahren festsetzungsfähig. Ob das allen dann passt, ist eine andere Frage, weshalb dann wieder auf Absatz 1 dieses Posts verwiesen wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Oh doch. Aber diese Chance ist eben nicht im Festsetzungsverfahren beim (nicht erkenndenden) Nachlassgericht, sondern im Zweifel beim Zivilgericht zu suchen.

    Ich habe diese Auffassung hier schon mehrfach gelesen, aber nicht gefunden, woraus sich das ergeben soll. Mir fehlt bisher auch ein Urteil, in dem ein Zivilgericht darüber entschieden hat. Denn dort kann ja dann der Einwand kommen, dass die Vergütung im Festsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt wurde. Gibt es dazu Fundstellen?

  • Zusatz: Auch Überlegungen wie „das war nicht erforderlich“ haben in einer Prüfung des Festsetzungsantrages nichts zu suchen. Denn was erforderlich ist, oder nicht, entscheidet der Pfleger und nicht das Gericht im Nachhinein.

    Und das steht bitte wo?

    Die Folge deiner Ansicht wäre, dass die Prüfungskompetenz des NLG auf die rechnerische Prüfung beschränkt ist. Das kann es ja nicht sein, da müsste die Prüfung der Festsetzungsanträge nicht durch den Rechtspfleger erfolgen.

    Bei der Festsetzung der Vergütung von Berufsvormündern, -pflegern usw. ist durchaus zu prüfen, ob die abgerechneten Tätigkeiten nötig waren.

  • ...

    Und ich schicke ich dann bei 24 Erben, wenn einer Rechnungslegung begehrt nur die Auflistungen der rechnungslegung oder auch alle Belege in Kopie an alle Erben?

    Dann muss ich im Zweifel ordnerdicke Stapel an zu kopierenden Belegen an eine Vielzahl von Erben versenden?!

    Und das Nachlassgericht belibt dann auf den Kosten hierfür sitzen?

    Kopie der Auflistung an ... senden

    Zusatz: Die Belege können hier eingesehen werden.

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