Hallo allerseits,
da das BTRRefG mit Übergangsvorschriften hinsichtlich der BGB-Änderungen eher sparsam ist folgende Frage:
Muss eine befreite Betreuerin, deren Betreuter im November 2022 verstorben ist, jetzt noch eine vollständige Schlussrechnung einreichen oder darf sie sich auf die Erleichterungen aus den neuen §§1872f BGB berufen?
Sowohl der Vergleich mit der Rechnungslegung für befreite Betreuer, die für den am 01.01.23 laufenden Abrechnungszeitraum noch vorgelegt werden muss, als auch die Tatsache, dass das Amt bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes durch den Tod des Betreuten beendet war, sprechen eigentlich dafür, dass eine vollständige Schlussrechnung zu legen ist.
Andererseits könnte auch auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Schlussrechnung erstellt wird. Dann würden die Erleichterungen für diese Betreuerin auch gelten.
Vielen dank für die Antworten im Voraus
Philipp