Bedingter Vergütungsantrag?

  • In einer Nachlasspflegschaft war ein Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenverfahren zu stellen, das läuft. Die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO sind gedeckt. Während des Insolvenzverfahrens hat der Nachlasspflegers Tätigkeiten ausgeführt, für die er nun einen Vergütungsantrag zu stellen beabsichtigt.

    Für diese Tätigkeiten könnte der Nachlasspfleger eine Vergütung oberhalb von 39 EUR/Stunde und Festsetzung gegen den Insolvenzverwalter verlangen, soweit die Masse hierfür ausreicht. Im Übrigen wären die Tätigkeiten mit 39 EUR/Stunde gegen die LJK festzusetzen. Das ist fast ein klassischer Fall der Vergütungsthematik bei einer Teilmittellosigkeit des Nachlasses.

    Das Problem ist dabei, dass die Insolvenzmasse veränderlich ist und erst lange nach einer Festsetzung der Nachlasspflegervergütung festgestellt werden wird, in welcher Höhe die Insolvenzmasse zur Deckung der sonstigen Masseverbindlichkeiten nach §§ 55, 324 InsO ausreichen, oder ob das Insolvenzverfahren gemäß § 211 InsO (nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit) einzustellen sein wird.

    Wenn aber erst nach der Festsetzung der Vergütung festgestellt werden kann, gegen wen eigentlich welche Beträge festzusetzen sind, entsteht ein möglicherweise unauflöslicher Zirkelschluss.

    Die Überlegung ist daher, eine Festsetzung derart zu beantragen, dass die Stundenzahl festgestellt und mit einem Stundensatz x gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt wird. Soweit die Vergütung nicht aus der Insolvenzmasse gezahlt werden kann, sind die noch unbezahlten Stunden nach entsprechendem Nachweis durch den Nachlasspfleger mit einem Stundensatz von 39 EUR aus der LJK zu vergüten.

    Ich finde in der Literatur keinen Hinweis, ob die Festsetzung bedingungsfeindlich ist, oder ob eine Konstellation möglich ist. Hat jemand von euch eine Idee?

  • Es gilt das Endweder-Oder-Prinzip. Spatz in der Hand oder Taube auf dem Dach. Beides kann man nicht haben und man muss sich eben entscheiden.

    Allenfalls kann der NLP (wenn der InsoV das akzeptiert) seine Vergütung mit hohem Stundensatz anmelden und zugleich Fristverlängerung beim NLG beantragen. Denn alleine weil er NLP ist, ist sein grundsätzlicher Vergütungsanspruch ja ggü. dem InsoV belegt.

    Vielleicht dazu auch nochmal im Unterforum INSO nachfragen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • äh, ir ist nicht klar, welche Tätigkeiten der Nachlasspfleger noch vergütungsrechtlich nach Insolvenzeröffnung vorgenommen haben soll, aber sei es drum. Als Nachlasspfleger würde ich meinen Vergütungsantrag stellen; das Nachlassgericht wird diesen dem Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuleiten. Sofern infolge der entsprechenden Feststetzung eine (schlichte) Masseunzulänglichkeit vorliegen sollte, wird der Insolvenzverwalter eine entsprechende Anzeige an das Insolvenzgericht tätigen. Worauf aber !!!!! der Nachlasspfleger drängen sollte, ist ein Verjährungsverzicht seitens des Insolvenzverwalters. Dies ist ein - unabhängig von der Nachlasspflegschaft - ein voll üblges Thema !

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  • Der Nachlasspfleger hat die Rechte der unbekannten Erben im Insolvenzverfahren wahrzunehmen. Dies ist auch der Grund, weshalb die Nachlasspflegschaft mit erfolgter Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens in der Regel nicht aufzuheben ist. Und wenn der Pfleger in Wahrnehmung der besagten Rechte tätig wird, ist er hierfür natürlich auch zu vergüten. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der nach erfolgter Eröffnung des NL-InsO-Verfahrens veranlassten Herausgabe des Nachlasses und die zu erstellende Schlussrechnung.

  • Das Problem ist die Frage ob er seine gegen den Nachlass festgesetzte Vergütung bei Massearmut bekommt. Und wenn nicht, dann kann der NLP die so festgestellte Vergütung nicht nochmals gegen die Staatskasse festsetzen lassen.

    Bis der InsoV Massearmut anzeigt, vergeht oft längere Zeit und bis dahin muss eben die Forderungsanmeldung erfolgt sein oder nicht. Nur mit einem Schreiben zur Stellungnahme von Seiten des NLG passiert da nichts.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (13. Januar 2023 um 06:46)

  • Eben.

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  • Ich möchte den Fall vereinfachen, weil ich doch zwei Themen (Festsetzung der Höhe der Stundenvergütung und Festlegung des Schuldners) vermengt habe. Nehmen wir die unterschiedliche Höhe der Vergütung raus und gehen also von einer durchgängigen Vergütung von 39 EUR / Stunde aus.

    Kann in diesem Fall eine Festsetzung a) gegen InsoV und LJK als Gesamtschuldner erfolgen oder b) in der Art, dass die Vergütung aus der Insolvenzmasse zu zahlen ist und in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls die LJK als Sekundärhafter einspringt?

    Wenn auch dies nicht möglich sein sollte, würde es in der Konsequenz bedeuten, dass eine Festsetzung der Vergütung gegen den Insolvenzverwalter nur in der Höhe vorgenommen werden sollte, die aus der Insolvenzmasse sicher vollständig gezahlt werden kann. Im Übrigen würde der Nachlasspfleger die Festsetzung der Vergütung bei einem laufenden Nachlassinsolvenzverfahren immer gegen die LJK beantragen, und diese macht die daraus resultierende GK-Rechnung als Masseverbindlichkeit im Insolvenzverfahren geltend und holt sich eine evtl. darauf entfallende Quote ab.

  • Solange keine Masseunzulänglichkeit vorliegt oder droht, muss der IV Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit bezahlen. Wenn dann irgendwann durch ein zunächst nicht vorhersehbares Ereignis doch Masseunzulänglichkeit eintritt, hat der IV objektiv die gesetzliche Befriedigungsreihenfolge verletzt, ohne dass er schuldhaft gehandelt hat.

    Die hier thematisierten Fragen stellen sich meiner Meinung nach nur, wenn Masseunzulänglichkeit vorliegt oder droht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Kann in diesem Fall eine Festsetzung a) gegen InsoV und LJK als Gesamtschuldner erfolgen oder b) in der Art, dass die Vergütung aus der Insolvenzmasse zu zahlen ist und in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls die LJK als Sekundärhafter einspringt?

    Hat jemand dazu eine Idee?

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