In einer Nachlasspflegschaft war ein Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenverfahren zu stellen, das läuft. Die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO sind gedeckt. Während des Insolvenzverfahrens hat der Nachlasspflegers Tätigkeiten ausgeführt, für die er nun einen Vergütungsantrag zu stellen beabsichtigt.
Für diese Tätigkeiten könnte der Nachlasspfleger eine Vergütung oberhalb von 39 EUR/Stunde und Festsetzung gegen den Insolvenzverwalter verlangen, soweit die Masse hierfür ausreicht. Im Übrigen wären die Tätigkeiten mit 39 EUR/Stunde gegen die LJK festzusetzen. Das ist fast ein klassischer Fall der Vergütungsthematik bei einer Teilmittellosigkeit des Nachlasses.
Das Problem ist dabei, dass die Insolvenzmasse veränderlich ist und erst lange nach einer Festsetzung der Nachlasspflegervergütung festgestellt werden wird, in welcher Höhe die Insolvenzmasse zur Deckung der sonstigen Masseverbindlichkeiten nach §§ 55, 324 InsO ausreichen, oder ob das Insolvenzverfahren gemäß § 211 InsO (nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit) einzustellen sein wird.
Wenn aber erst nach der Festsetzung der Vergütung festgestellt werden kann, gegen wen eigentlich welche Beträge festzusetzen sind, entsteht ein möglicherweise unauflöslicher Zirkelschluss.
Die Überlegung ist daher, eine Festsetzung derart zu beantragen, dass die Stundenzahl festgestellt und mit einem Stundensatz x gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt wird. Soweit die Vergütung nicht aus der Insolvenzmasse gezahlt werden kann, sind die noch unbezahlten Stunden nach entsprechendem Nachweis durch den Nachlasspfleger mit einem Stundensatz von 39 EUR aus der LJK zu vergüten.
Ich finde in der Literatur keinen Hinweis, ob die Festsetzung bedingungsfeindlich ist, oder ob eine Konstellation möglich ist. Hat jemand von euch eine Idee?